416 II. Der exekutive Polizeibeamte.
II. Ver erekutive Polizeibeamte.
1. Allgemeine Verhaltungsvorschriften für den exekutiven
Polizeibeamten.
Verhaltungsvorschriften.
Wenn die Dienstanweisungen für die exekutiven Polizeibeamten auch in den ver-
schiedenen deutschen Bundesstaaten und Landesteilen, in den größeren Städten und Ge-
meinden bezüglich der Einzelheiten mannigfache Unterschiede aufweisen, die auf lokalen
Rücksichten, auf Herkommen oder besonderer Anordnung der Dienstbehörde beruhen, so ver-
bleibt doch eine aus dem einheitlichen Wesen aller Polizeitätigkeit fließende Summe von
Vorschriften, welche bei allen Polizeibehörden in Deutschland die nämlichen sein werden.
I. Persönliche Eigenschaften.
Persönliche Eigenschaften.
Wie auch in der Einleitung zu der Abteilung „Der exekutive Kriminalbeamte“
(Handbuch, Band 2, Seite 307) ausgeführt worden ist, setzt der Beruf des exe-
kutiven Polizeibeamten eine nicht geringe Zahl persönlicher Eigenschaften voraus,
welche, soweit sie nicht angeboren sein müssen, nur durch Fleiß und Selbstzucht er-
worben werden können. Der exekutive Polizeibeamte darf sich nicht ohne Genug-
tuung dessen bewußt sein, daß es mit die wertvollsten persönlichen Eigenschaften sind,
welche von ihm gefordert werden.
Gesundheit und Abhärtung.
Da der Exekutivdienst bei allem Wetter, bei Hitze und Kälte, bei Sonnenschein
und Regen, bei Sturm und Gewitter ausgeübt werden muß, bedarf der Polizeibeamte
der vollen Gesundheit und großer Abhärtung, um die Pflichten des Dienstes,
welche oft Strapazen gleichen, zweckmäßig ersüllen zu können. In vielen großen Städten
wird auch bei Nacht der Sicherheitsdienst von der Schutzmannschaft ausgeübt, so daß
noch die anstrengende nächtliche Diensttätigkeit hinzutritt. Ist der Beamte auch vom
Militär her an die Unbilden der Witterung gewöhnt, so hat er doch in den späteren
Jahren sorgfältig darauf zu achten, daß sein Körper widerstandsfähig bleibt.
Unbescholtenheit, Ehrgefühl und Wahrheitsliebe.
Von den zu fordernden Charaktereigenschaften stehen obenan das Ehrgefühl
und die Wahrheitsliebe. Der Polizeibeamte muß sich stets dessen bewußt sein,
daß er ein Beamter des Staates ist, der in Dienstuniform und vor