Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

416 II. Der exekutive Polizeibeamte. 
II. Ver erekutive Polizeibeamte. 
1. Allgemeine Verhaltungsvorschriften für den exekutiven 
Polizeibeamten. 
Verhaltungsvorschriften. 
Wenn die Dienstanweisungen für die exekutiven Polizeibeamten auch in den ver- 
schiedenen deutschen Bundesstaaten und Landesteilen, in den größeren Städten und Ge- 
meinden bezüglich der Einzelheiten mannigfache Unterschiede aufweisen, die auf lokalen 
Rücksichten, auf Herkommen oder besonderer Anordnung der Dienstbehörde beruhen, so ver- 
bleibt doch eine aus dem einheitlichen Wesen aller Polizeitätigkeit fließende Summe von 
Vorschriften, welche bei allen Polizeibehörden in Deutschland die nämlichen sein werden. 
I. Persönliche Eigenschaften. 
Persönliche Eigenschaften. 
Wie auch in der Einleitung zu der Abteilung „Der exekutive Kriminalbeamte“ 
(Handbuch, Band 2, Seite 307) ausgeführt worden ist, setzt der Beruf des exe- 
kutiven Polizeibeamten eine nicht geringe Zahl persönlicher Eigenschaften voraus, 
welche, soweit sie nicht angeboren sein müssen, nur durch Fleiß und Selbstzucht er- 
worben werden können. Der exekutive Polizeibeamte darf sich nicht ohne Genug- 
tuung dessen bewußt sein, daß es mit die wertvollsten persönlichen Eigenschaften sind, 
welche von ihm gefordert werden. 
Gesundheit und Abhärtung. 
Da der Exekutivdienst bei allem Wetter, bei Hitze und Kälte, bei Sonnenschein 
und Regen, bei Sturm und Gewitter ausgeübt werden muß, bedarf der Polizeibeamte 
der vollen Gesundheit und großer Abhärtung, um die Pflichten des Dienstes, 
welche oft Strapazen gleichen, zweckmäßig ersüllen zu können. In vielen großen Städten 
wird auch bei Nacht der Sicherheitsdienst von der Schutzmannschaft ausgeübt, so daß 
noch die anstrengende nächtliche Diensttätigkeit hinzutritt. Ist der Beamte auch vom 
Militär her an die Unbilden der Witterung gewöhnt, so hat er doch in den späteren 
Jahren sorgfältig darauf zu achten, daß sein Körper widerstandsfähig bleibt. 
Unbescholtenheit, Ehrgefühl und Wahrheitsliebe. 
Von den zu fordernden Charaktereigenschaften stehen obenan das Ehrgefühl 
und die Wahrheitsliebe. Der Polizeibeamte muß sich stets dessen bewußt sein, 
daß er ein Beamter des Staates ist, der in Dienstuniform und vor
	        
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