Allgemeine Verhaltungsvorschriften. 421
des Vorgesetzten gebracht werden müssen, so darf dies doch nicht in eine
Klatscherei wegen Kleinigkeiten ausarten. Den Geist der Kameradschaft zu
pflegen und zu heben, liegt ebenso sehr an den Mitgliedern der Exekutivmannschaft
selbst als an den Vorgesetzten. Unverträgliche oder gar gehässige und unlautere Charaktere,
welche besonders im Auge zu behalten sind, müssen rechtzeitig entfernt werden. Der Vor-
gesetzte wird die Pflicht haben, Schmeichler und Liebediener von sich abzuweisen.
Amtsverschwiegenheit.
Die Amtspflicht des Polizeibeamten erstreckt sich bekanntlich auf die Geheim-
haltung alles desjenigen, was er in Ausübung seines Dienstes erfahren hat und
was nach der Natur der Sache oder auf grund besonderer Anord-
nung der Kenntnisnahme seiten der Oeffentlichkeit entzogen zu bleiben hat. Der
Beamte wird gut tun, auch seinen Angehörigen gegenüber Verschwiegenheit zu
beobachten. Besondere Vorsicht ist im Kreise von Bekannten, am Biertische usw.
geboten. Auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses verbleibt die Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit bestehen.
Nach § 53 der Strafprozeßordnung darf der Polizeibeamte, auch wenn er sich
nicht mehr im Dienste befindet, über solche Umstände, auf welche sich seine Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeuge nur mit Genehmigung seiner vorgesetzten
oder zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. Der Polizei-
beamte wird im einzelnen Falle auf an ihn ergangene Zeugenladung zu prüfen haben,
ob etwa seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit in Betracht komme, und die Ent-
scheidung seiner vorgesetzten Behörde einzuholen haben. Tritt eine solche Frage
während der Hauptverhandlung unvermutet an ihn heran, so hat er, sobald er sich nicht
klar ist, seine Aussage zu verweigern und seiner Dienstbehörde den Fall zu unterbreiten.
Verkehr mit dem Publikum.
Im Verkehre mit dem Publikum sind dem Exekutivbeamten die verschiedensten,
nur durch Selbstzucht und Uebung zu vereinigenden Eigenschaften nötig. Der Beamte
hat nie außer acht zu lassen, daß er keine Privatperson, sondern ein Angestellter
des Staates ist, dessen Autorität er durch sein eigenes Verhalten und dasjenige des
Publikums aufrecht zu erhalten hat. Er hat deshalb alle seine Erklärungen mit
Bestimmtheit und Kürze abzugeben und sich auf in die Länge gezogene Unter-
haltungen und Verhandlungen nicht einzulassen. Seinen Geboten und Verboten,
die er gesetzlich und rechtmäßig ergehen lassen muß, hat er mit Energie und, wenn
es nötig und zulässig ist, mit Zwang und Gewalt Geltung zu verschaffen. Dabei
hat er jedoch jederzeit sich dieienige Besonnenheit und Ruhe zu wahren, welche
ihn auch in unangenehmer Situation und Gefahr der zutreffenden Entschließung
nicht berauben. Selbst einem widerspenstigen, ungezogenen und flegelhaften Wider-
sacher gegenüber darf er sich nicht hinreißen lassen, z. B. zu einer Erwiderung von
Schimpsworten, Beleidigungen, ironischen und sarkastischen Bemerkungen usw. Das
wäre des Standes, den er vertritt, ganz unwürdig. Er hat sich also in allen
Fällen kaltes Blut zu wahren und sein etwa von Natur aufbrausendes Temperament
zu zügeln. Er darf nicht zu empfindlich, nicht zu leicht reizbar sein. Durch solche