426 II. Der exekutive Polizeibeamte.
II. Der Straßen- und Postendienst.
Die Haupttätigkeit des exekutiven Polizeibeamten bildet der Straßen= und
Postendienst. Durch ihn soll die Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf den Straßen,
Plätzen und Wegen aufrecht erhalten und im Notfalle die erforderliche Hilfe leicht
und schnell bereit gestellt werden.
Befähigung zur Uebersicht.
Um mit Erfolg Posten zu stehen oder den Patrouillendienst zu versehen, muß
sich der Beamte darin üben, eine größere Strecke oder Fläche mit dem, was sich
darauf bewegt, gleichzeitig zu übersehen. Es ist dies eine Eigenschaft, die manchem
Menschen ohne weiteres angeboren ist und meist seiner ganzen inneren Veranlagung
entspricht, die aber auch durch Uebung ausgebildet werden kann. Es ist fehlerhaft,
wenn der Schutzmann auf Posten nur das unmittelbar vor ihm Geschehende wahr-
nimmt und der patroullierende Beamte nur nach vorwärts blickt. Nach allen Seiten
hin muß der Posten, der ja eben deshalb meist an einer Straßenkreuzung steht,
beobachten und zwar ebensowohl in der Nähe als in der Ferne. Die Patrouille
muß von Zeit zu Zeit stehen bleiben und zurück und nach den Seiten blicken. Nur
dadurch kann es geschehen, daß die Aufmerksamkeit des Schutzmanns auf Vorgänge
in der Ferne gelenkt, und er einen Wink zum Einschreiten auch aus der Entfernung
wahrnimmt. Es geschieht leider nicht selten, daß die Aufmerksamkeit eines Schutz-
manns auf solche Weise nicht zu erregen ist, weil er sein Auge nur in einem
beschränkten Gesichtskreise seiner nächsten Umgebung schweifen läßt. Auch Unter-
haltungen mit Bekannten und dem Publikum, Verweilen an Verkaufsständen, Anlehnen
an Häuser und dergl. vermindern die Aufmerksamkeit.
Die Obliegenheiten des Postens und der Patrouille sind die mannigfaltigsten.
Sie haben für die Aufrechterhaltung der Ruhe, der Ordnung und Sicherheit
auf den Straßen usw. zu sorgen, Störungen in diesen Richtungen entgegenzutreten
und zu beseitigen und die Störer, soweit sie sich strafbar gemacht haben, der Person
nach festzustellen, eventuell ihre Festnahme zu bewirken.
Straßenpoltizeiordnung.
Voraussetzung dieser Tätigkeit ist vor allem eine genaue Kenntnis der etwa
erlassenen örtlichen Straßenpolizeiordnung oder sonstigen allgemeinen Ver-
kehrsordnungen.
Verkehrsregelung.
Dem Schutzmann ist namentlich die Regelung des Verkehrs überlassen, an
gewissen besonders lebhaften Verkehrspunkten sogar direkt übertragen. Er wählt einen
geeigneten Standpunkt, am besten die Mitte der Straße, so daß rechts und links von
ihm die Fuhrwerke vorüberfahren können, und gibt bei Verkehrsstockungen oder
Gefährdungen den Kutschern mit der Hand die Zeichen zum Halten, Weiterfahren,
Langsamfahren usw. Hier werden gespannteste Aufmerksamkeit, Uebersicht und