Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Straßen- und Postendienst. 427 
Uebung erfordert. An solchen Verkehrspunkten in großen Städten stehen berittene 
Schutzleute, weil sie vom Pferde aus eine bessere Uebersicht haben, und ihre Winke 
in der Entfernung gesehen werden. 
Hauptverkehrsvorschriften. 
Als Hauptverkehrsvorschriften kommen in Betracht, wobei natürlich 
immer die besonderen örtlichen Bestimmungen mit zu berücksichtigen sind: 
1. für den Fahrverkehr: rechts fahren, links überholen, nicht über- 
mäßig schnell fahren, nicht auf den Geleisen der Straßenbahnen fahren, 
den Straßenbahnwagen rechtzeitig ausweichen; für bestimmte Zeit oder 
bestimmte Fahrzeuge oder für bestimmte Fahrtrichtung gesperrte Straßen 
und Wege nicht befahren, die Pferde fortgesetzt leiten, beim Verlassen 
des haltenden Fuhrwerks die vorgeschriebenen Vorschriftsmaßregeln (Aus- 
strängen, Anschleifen) anwenden; beim Einbiegen in eine Straße im 
größeren Bogen einfahren, die vorgeschriebenen Warnungsrufe („Hehrufe") 
an Straßenecken oder sonstigen Punkten lebhaften Verkehrs erlassen, beim 
Herausfahren aus einem Grundstücke entweder die Pferde selbst herausführen 
oder einen Mann vorausschicken, beim Transport von Langhölzern die vor- 
geschriebenen Vorschriftsmaßregeln anordnen; bei eintretender Dunkelheit die 
Fuhrwerke mit der vorschriftsmäßigen Beleuchtung versehen; an Transport= 
wagen den Namen oder die Firma des Eigentümers anbringen. 
Daneben kommen die besonderen Vorschriften für den übrigen Fahr- 
verkehr, für die Last= und Hundefuhrwerke, die Droschken, Straßen- 
bahnen, Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Kinderwagen und Kranken- 
fahrstühle zur Berücksichtigung, ebenso für den Reitverkehr. 
2. für den Verkehr der Fußgänger: auf bestimmten Strecken (Brücken) 
rechts gehen, nicht stehen bleiben; nicht Lasten oder Spazierstöcke bezw. 
Schirme (was oft geschieht) in verkehrsstörender Weise, sodaß Hinter- 
männer beschädigt oder verletzt werden können, tragen; nicht in den 
Verkehr hemmender Weise auf den Fußsteigen stehen bleiben. 
Weiter ist darauf zu achten, daß der Verkehr der Fußgänger 
untereinander auf den Fußwegen sich geregelt vollzieht, keine Belästigungen, 
Anrempelungen usw. vorkommen. Ruhestörer sind zu verwarnen, im 
Falle des Ungehorsams ist ihre Persönlichkeit festzustellen. Trunkene 
sind, soweit das Auge reicht, zu beobachten, nötigenfalls, wenn sie 
Aergernis erregen, zu sistieren. 
Der Exekutivbeamte betrachte überhaupt keinen Passanten ohne Interesse. Der 
Dienst, der fortwährend viele Menschen an ihm vorüberführt, gibt ihm die beste 
Gelegenheit, Menschen aus ihren Aeußerlichkeiten in Gesicht, Kleidung, Haltung und 
Gebahren zu studieren und sich Gesichtszüge einzuprägen. So wird es dann bald 
nicht wenige Menschen geben, die er schon gesehen und beobachtet, über die er sich 
schon ein vorläufiges Urteil gebildet hat. Tritt dann eine solche Person in den
	        
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