Straßen; und Postendienst. 429
gefährdender Weise usw. (§ 366 Ziffer 8 St. G. B.) aufgestellt sind und kein Wasser
herabtropft beim Blumengießen usw. Die Straßenreinigung, wo sie den
Anliegern obliegt, sowie im Winter das Beseitigen von Schnee und Be-
streuen von Glatteis, sind zu beobachten.
In verkehrsstörender Weise oder ihre Person gefährdende spielende Kinder
sind zu belehren und wegzuweisen, desgl. Kinder, welche Unfug treiben, z. B. nach
Kastanien und Obstbäumen mit Steinen schießen usyw. Verlaufene Kinder
sind der Polizeiwache zuzuführen.
Prostitnierte sind auf Befolgung der Verhaltungsvorschriften ins Auge zu
fassen. Ebenso die öffentlichen Häuser auf vorschriftsmäßige Verhängung der Fenster,
Stehen der Prostituierten vor den Haustüren usw. Zuhälter sind zu beobachten.
Frauenspersonen, welche unter sittenpolizeilicher Aufsicht nicht stehen,
aber durch ihr auffälliges Benehmen den Verdacht der Gewerbsunzucht erwecken,
dürfen nur im Falle hinreichender tatsächlicher Unterlagen für den Betrieb von
Gewerbsunzucht festgenommen werden. Es ist mit Vorsicht zu verfahren; die vielen
Mißgriffe, welche vorgekommen, sind bekannt. Ein hinreichender Grund für den
Verdacht der Gewerbsunzucht wird nur gegeben sein, wenn der Beamte die Frauens-
person mit einem bekannten Zuhälter oder mit Prostituierten oder zu widerholten.
Malen in auffälligem Benehmen mit Herren beobachtet hat.
Bei Unglücksfällen hat der Polizeibeamte mit Hand anzulegen und für
Herbeischaffung der nötigen Hilfe zu sorgen. Nach § 360 Ziffer 10 des Straf-
gesetzbuches ist bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr und Not jedermann, soweit er
dazu ohne erhebliche eigene Gefahr im Stande ist, verpflichtet, den Polizeibeamten zu
unterstützen.
Durchgehende Pferde sind dergestalt aufzuhalten, daß der Beamte ein
Stück neben ihnen herläuft und ihnen von der Seite in die Zügel füällt.
Stürzt ein Pferd auf der Straße, so ist es auszusträngen, auf die
Vorderhufe zu legen und zum Aufstehen in Güte anzuregen. Bei glatter Fußbahn
ist Sand zu streuen oder dem Tiere eine Decke unter die Hufe zu schieben.
Bei Ausbruch von Feuer sind in vorschriftsmäßiger Weise die Feuerwehr
und die Polizeiwachen zu benachrichtigen. In vorausbestimmter Weise begibt sich
die polizeiliche Exekutivmannschaft an den Brandort, wo die nötigen Absperrungs-
maßregeln zu treffen sind. Das brennende Gebäude ist vor unbefugten Eindring-
lingen (Dieben) zu bewachen. Soweit die Mannschaften der Feuerwehr nicht durch-
dringen, haben sich die Polizcibeamten an dem Rettungswerke zu beteiligen. Wegen
der Kriminaluntersuchung am Brandorte vergl. Handbuch, Band 2, Seite 364 ff.
Auf Bahnhöfen haben nach § 75 der Eisenbahnbau= und Betriebsordnung
vom 4. November 1904 (siehe Handbuch, Nachtrag) in erster Linie die Bahnpolizei=
beamten die Maßnahmen zu treffen, die zur Handhabung der für den Eisenbahn-
betrieb geltenden Polizeiverordnungen erforderlich sind. Nach § 76 sind aber
die exekutiven Polizeibeamten verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren
Ersuchen bei Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind umgekehrt