Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

430 II. Der exekutive Polizeibeamte. 
die Bahnpolizeibeamten, soweit es ihre bahndienstlichen Pflichten zulassen, ver- 
bunden, den sonstigen Polizeibeamten bei der Ausübung von deren Dienst innerhalb 
des Bahngebiets Beistand zu leisten. Der Ortspolizeibehörde verbleibt also im all- 
gemeinen auch die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Ruhe. Ins- 
besondere haben die Exekutivbeamten sofort bei Verübung gemeiner Verbrechen und 
Vergehen, z. B. von Diebstählen, Sittlichkeitsverbrechen und Vergehen usw., ein- 
zuschreiten, ebenso bei den gemeinen Uebertretungen. Nur bei den Bahnpolizei- 
übertretungen liegt der erste Angriff bei den Bahnpolizeibeamten. 
Außerhalb des Stadtbildes ist auf Befolgung der Vorschriften der 
Forst-, Feld-, Jagd-, Wege= und Fischereigesetze (s. Landesgesetzgebung, 
Handbuch, Band 2) zu achten. 
Im allgemeinen haben der Posten und die Patrouillen ihren Platz bezw. ihre 
vorgeschriebene Strecke nicht zu verlassen. Bei schlechtem Wetter können die Beamten 
an ein Haus oder einen sonstigen geschützten Ort untertreten. 
Anufragen an den Posten oder die Patrouille. 
Auskünfte auf Anfragen sind bereitwilligst und höflichst zu geben. Selbst- 
verständlich hat der Beamte hierbei seine Stellung zu wahren. Wenn ein Fremder 
z. B. nach einer Straße oder einem Hause mit Bordellen fragen sollte, so ist er mit dem 
Bemerken abzuweisen, daß diese Auskunftserteilung nicht Sache der Polizei sei. Wird 
Auskunft über gesetzliche und verordnungsgemäße Bestimmungen begehrt, so hat der 
Beamte den Fragenden, wenn es sich nicht um ganz einfache Fälle handelt, an die 
zuständige Behörde, an die Staatsanwaltschaft, das Gericht, den Stadtrat, die 
Polizeiverwaltung oder Polizeiwache usw. zu verweisen. Die Auskunftserteilung 
auf der Straße darf aber niemals soviel Zeit in Anspruch nehmen, daß der Posten 
oder die Patrouille hierüber ihren Dienst verabsäumen. 
Anzeigen an den Posten oder die Patrouille. 
Auch Anzeigen hat der Posten im allgemeinen nicht entgegenzunehmen, sondern 
an die Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde oder -Wache zu verweisen. Patrouillen 
an kleineren Orten werden meist ermächtigt, unterwegs Anzeigen entgegenzunehmen. 
Geschehen Straftaten an Ort und Stelle zu Angesicht des Posten oder der 
Patrouille bezw., wie ihnen mitgeteilt wird, in ihrer Nähe auf der Straße oder in 
Häusern, so haben sie, soweit Gefahr im Verzuge ist, selbst einzugreifen und 
nötigenfalls die nächste Polizeiwache in geeigneter Weise (Telephon, Boten, Not- 
signal) zur Hilfeleistung heranzuziehen. 
Wegen Verhaftung und vorläufiger Festnahme vergl. §§ 112—152 
der Strafprozeßordnung (Handbuch, 1. Band, Seite 67 ff.). Verhaftung ist 
Freiheitsentziehung zufolge richterlicher Anordnung; vorläufige Festnahme 
ist Freiheitsentziehung ohne richterliche Anordnung, beide zum Zwecke der Straf- 
verfolgung; von beiden sind zu scheiden die polizeiliche Sistierung und Festnahme 
auf grund der den Polizeibehörden und Beamten zustehenden Exekutivgewalt, z. B. um
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.