430 II. Der exekutive Polizeibeamte.
die Bahnpolizeibeamten, soweit es ihre bahndienstlichen Pflichten zulassen, ver-
bunden, den sonstigen Polizeibeamten bei der Ausübung von deren Dienst innerhalb
des Bahngebiets Beistand zu leisten. Der Ortspolizeibehörde verbleibt also im all-
gemeinen auch die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Ruhe. Ins-
besondere haben die Exekutivbeamten sofort bei Verübung gemeiner Verbrechen und
Vergehen, z. B. von Diebstählen, Sittlichkeitsverbrechen und Vergehen usw., ein-
zuschreiten, ebenso bei den gemeinen Uebertretungen. Nur bei den Bahnpolizei-
übertretungen liegt der erste Angriff bei den Bahnpolizeibeamten.
Außerhalb des Stadtbildes ist auf Befolgung der Vorschriften der
Forst-, Feld-, Jagd-, Wege= und Fischereigesetze (s. Landesgesetzgebung,
Handbuch, Band 2) zu achten.
Im allgemeinen haben der Posten und die Patrouillen ihren Platz bezw. ihre
vorgeschriebene Strecke nicht zu verlassen. Bei schlechtem Wetter können die Beamten
an ein Haus oder einen sonstigen geschützten Ort untertreten.
Anufragen an den Posten oder die Patrouille.
Auskünfte auf Anfragen sind bereitwilligst und höflichst zu geben. Selbst-
verständlich hat der Beamte hierbei seine Stellung zu wahren. Wenn ein Fremder
z. B. nach einer Straße oder einem Hause mit Bordellen fragen sollte, so ist er mit dem
Bemerken abzuweisen, daß diese Auskunftserteilung nicht Sache der Polizei sei. Wird
Auskunft über gesetzliche und verordnungsgemäße Bestimmungen begehrt, so hat der
Beamte den Fragenden, wenn es sich nicht um ganz einfache Fälle handelt, an die
zuständige Behörde, an die Staatsanwaltschaft, das Gericht, den Stadtrat, die
Polizeiverwaltung oder Polizeiwache usw. zu verweisen. Die Auskunftserteilung
auf der Straße darf aber niemals soviel Zeit in Anspruch nehmen, daß der Posten
oder die Patrouille hierüber ihren Dienst verabsäumen.
Anzeigen an den Posten oder die Patrouille.
Auch Anzeigen hat der Posten im allgemeinen nicht entgegenzunehmen, sondern
an die Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde oder -Wache zu verweisen. Patrouillen
an kleineren Orten werden meist ermächtigt, unterwegs Anzeigen entgegenzunehmen.
Geschehen Straftaten an Ort und Stelle zu Angesicht des Posten oder der
Patrouille bezw., wie ihnen mitgeteilt wird, in ihrer Nähe auf der Straße oder in
Häusern, so haben sie, soweit Gefahr im Verzuge ist, selbst einzugreifen und
nötigenfalls die nächste Polizeiwache in geeigneter Weise (Telephon, Boten, Not-
signal) zur Hilfeleistung heranzuziehen.
Wegen Verhaftung und vorläufiger Festnahme vergl. §§ 112—152
der Strafprozeßordnung (Handbuch, 1. Band, Seite 67 ff.). Verhaftung ist
Freiheitsentziehung zufolge richterlicher Anordnung; vorläufige Festnahme
ist Freiheitsentziehung ohne richterliche Anordnung, beide zum Zwecke der Straf-
verfolgung; von beiden sind zu scheiden die polizeiliche Sistierung und Festnahme
auf grund der den Polizeibehörden und Beamten zustehenden Exekutivgewalt, z. B. um