438 11. Der exekutive Polizeibeamte.
äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung insofern in sich
schließen, als die Gefühle, welche ja zunächst nur innerlicher Natur sind, sich
äußerlich durch Unruhe, Ekel, Widerwillen u. dergl. kundgegeben und betätigt
haben. Mit anderen Worten: die Gefühle der Beunruhigung und Unsicherheit
müssen irgendwie laut geworden und in die äußere Erscheinung getreten sein.
Ort der Handlung.
Der Ort, wo die der Ruhestörung oder dem Unfug zu grunde
liegende Handlung vorgenommen wird, braucht also an sich kein
öffentlicher zu sein. Die Wirkung der Handlung muß nur das Publikum
berühren. Grober Unfug kann auch in geschlossenem Raume, der nicht
einem geschlossenen Personenkreise, sondern unter gewissen Umständen jedermann,
also dem Publikum zugängig ist, verübt werden (Gaststube, Wohnhaus, von einer
oder mehreren Familien bewohnt, bezw. dessen Hausflur, Schulgebäude, Gebäude
einer öffentlichen Behörde).
NRuhestörender Lärm insbesondere. Beispiele aus der gerichtlichen Praris.
Der Lärm muß ein ruhestörender sein, d. h. entweder die Ruhe wirk-
lich stören oder geeignet sein, sie zu stören. Wenn ein Angetrunkener nächt-
lich auf der menschenleeren Straße singt und skandaliert und alle Bewohner der
anliegenden Häuser so fest schlafen, daß sie den Lärm nicht hören, ist der Schreier
doch zu bestrafen. Der Lärm muß „erregt“, d. h., wie schon bemerkt wurde,
vorsätzlich verursacht worden sein. Der Täter muß die Ruhe stören wollen
oder sich dessen bewußt sein, daß er sie durch seine Handlung störe. Nicht jeder
ruhestörende Lärm, sondern nur ein ungebührlicherweise erregter ruhestörender
Lärm ist strafbar. Ungebührlich ist der Lärm, wenn er erheblich belästigend
wirkt. Als Maßstab ist zu grunde zu legen die Empfindlichkeit eines normalen,
nicht eines besonders nervösen Menschen. Ungebührlich ist ein Lärm weiter nur
dann, wenn er auch dem Beschuldigten zur Ungebühr gereicht, d. h. wenn dieser
nach dem Gebote der öffentlichen Ordnung verpflichtet ist, den Lärm zu unterlassen.
Der Täter muß im Einzelfalle wissen, daß er zur Unterlassung
des Lärms verpflichtet ist und daß der Lärm das gestattete Maß
überschreitet. Niemand darf einen Hund halten, welcher nächtlich
durch fortgesetztes Bellen den Schlaf der übrigen Hausbewohner
oder Nachbarn stört. Die Absicht, sich durch die Wachsamkeit des Hundes zu
schützen, kann nicht von Strafe befreien. Auch nicht der Umstand, daß der Beschul-
digte, z. B. ein Fleischer, Hunde zum Betriebe seines Gewerbes braucht. Er hat
sich entweder ruhigere Hunde anzuschaffen oder sie außerhalb der Stadt unter-
zubringen. Einen Unterschied kann es aber im Einzelfalle bilden, ob der Hund in
einem Stadthause in belebter Straße oder in einem einsamen Landgrund-
stück gehalten wird. In dem Stadthause ist ein solcher Wächter nicht von Nöten,
m einsamen Landgrundstück kann er die Nachbarschaft weniger oder gar nicht stören.
Ebenso verhält es sich mit dem Halten eines übermäßig krähenden Hahnes.