Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

440 II. Der exekutive Polizeibeamte. 
Beispiele: Durch öffentliche Verbreitung von Flugblättern wird zum 
Boykott aufgefordert; Beteiligung an sozialdemokratischer Kundgebung; bedrohliches 
Gebahren mit Schießgewehr im Publikum; Urinieren auf den Straßen; Angriffe 
gegen einzelne Personen, von unbestimmt vielen Personen wahrnehmbar; spiritistische, 
auf Täuschung und Ausbeutung des Publikums gerichtete Vorträge; Verbreitung 
sozialdemokratischer Flugblätter an Sonntagen in den Häusern ohne Ansehen der zu 
respektierenden politischen Gesinnung der Bewohner; Verhöhnung des Militärjubiläums 
eines Monarchen durch Zeitungsartikel; öffentliche Verrufserklärung bestimmter 
Gewerbtreibender; demonstratives Singen sozialdemokratischer Parteilieder; Halten 
ungehöriger Rede an einem Grabe; unzüchtige Aeußerungen (soweit nicht der Tat- 
bestand von § 183 Str.G.B. vorliegt); politische Demonstration; antisemitische 
Kundgebung; öffentliche Beleidigung (wenn Strafantrag nicht gestellt ist); Störung 
einer Versammlung durch grelle Pfiffc; Täter spritzt bei Brand statt auf das Feuer 
vorsätzlich auf Feuerwehrmann; öffentliches Ankündigen als Wahrsager; bewußt 
unberechtigter Schreckruf: „Feuer!“ Verbreitung eines falschen Gerüchtes; schwindel- 
hafte Reklame; Ansprechen einer anständigen Dame wider deren kundgegebenen Willen 
auf offener Straße zum Zwecke nicht lauterer Bekanntschaft; vorsätzliches Anrempeln 
der Straßenpassanten; Erregung von Aergernis durch Trunkenheit. 
4. Vom groben Unfug zum Landfriedensbruch und Aufruhr. 
Absperrungsmaßregeln. 
(Vergl. hierzu Formularanzeige im Formularbuche, Seite 210.) 
Im Laufe der letzten Jahre haben an verschiedenen Orten im Deutschen Reiche 
bedauerlicherweise sich Vorgänge abgespielt, welche ihre gerichtliche Aburteilung als 
Landfriedensbruch und Aufruhr gefunden haben. Es ist für den Polizei-= 
beamten von großem Interesse, den Entwickelungsgang solcher Ereignisse näher 
kennen zu lernen und zu studieren. Er ist im großen und ganzen überall derselbe 
und lehrt den Beobachter, wie hier mit lawinenartiger Schnelligkeit 
und Gefährlichkeit Straftat auf Straftat, an Schwere immer 
wachsend, sich häuft. Das große Publikum hat meist nicht den richtigen Be- 
griff von den einschlagenden, allerdings zum Teil etwas komplizierten Tatbeständen 
des Strafgesetzes und weiß deshalb auch nicht, wie schnell dieselben in objektiver 
und subjektiver Richtung erfüllt sein können. Gewichtig sind die Gründe, welche den 
Gesetzgeber zur Androhung empfindlicher Strafen bestimmt haben und folgerichtig 
auch den erkennenden Richter ein strenges Strafmaß zur Anwendung bringen lassen. 
Den Anfang der Exzesse bilden zumeist ein grober Unfug 
oder ruhestörender Lärm oder eine sonstige Polizeiübertretung. 
Ein einzelner oder mehrere, zum Beispiel Streikende, Betrunkene oder Partei- 
angehörige, stören die öffentliche Ordnung. Wäre es möglich, hier immer sofort 
Stillstand zu gebieten, so würde manches Unglück vermieden. Es ist kein Zweifel, 
daß der Polizeibeamte sich auch diese Folgen seines Einschreitens in der Oeffent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.