Bekämpfung des Winkelschankes. 447
schäftsmann im allgemeinen und gegenüber dem im einzelnen
Straffalle in Betracht kommenden Konsumenten insbesondere
Bier und Branntwein zum sofortigen Genusse verabreicht. Das
kann sehr leicht durch Befragung einiger Konsumenten und durch Einsicht der vom
Geschäftsmann geführten Geschäfts- und Beibücher geschehen. Denn es ist nach den
vorstehenden Ausführungen klar, daß ein gelegentliches, nicht spystematisch
betriebenes Verschänken und ein solches gegen sofortige Bezahlung nicht so bedenk-
lich und gemeingefährlich ist, als ein Verschänken auf Kredit und womöglich unter
Hinzutritt von Verleiten und Animieren zum Trinken. Dem Richter werden bei
der Strafausmessung solche unterscheidende Anhaltspunkte willkommen sein müssen.
Gesetzgebung.
Sonach ist der Standpunkt, welchen der Gesetzgeber in §§ 33, 1471! der
Reichsgewerbeordnung einnimmt, ein gerechtfertigter. Wer u. a. Bier und Brannt-
wein zum sofortigen Genusse gewerbsmäßig ausschänken will, bedarf dazu der
Erlaubnis der zuständigen Verwaltungsbehörde. Immerhin ist vom Reichs-
gesetzgeber die Möglichkeit, diese Erlaubnis zu versagen, ziemlich beschränkt worden.
Nur wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
rechtfertigen, daß er sein Gewerbe zur Förderung der Völlerei, d. i. des über-
mäßigen Genusses von Speise und Getränken, des verbotenen Spieles, der Hehlerei
oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde oder wenn das zum Betriebe des Gewerbes be-
stimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht
genügt, darf die Erlaubnis versagt werden. Schon unter diesen letzten Gesichtspunkten
haben aber die Behörden genügende Handhabe, den Schank in den kleinen Läden zu ver-
bieten. Es kommt aber hinzu, daß die Landesregierungen außerdem zu
der Bestimmung befugt sind, die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein ganz
allgemein oder zum Ausschänken u. a. von Bier und Branntwein in Ortschaften
mit weniger als 15000 Einwohnern, sowie auch in Ortschaften mit einer größeren
Einwohnerzahl (im letzteren Falle durch Festsetzung im Ortsstatut, also durch Mit-
wirkung der örtlichen Verwaltung) davon abhängig zu machen, ob das Vor-
handensein eines Bedürfnisses nachgewiesen wird. Mit dieser Frage nach
dem vorhandenen Bedürfnisse läßt sich behördlicherseits den übermäßigen Konzessions-
gesuchen genügend beikommen. Bei jeder Erlaubniserteilung ist die Ortspolizei= und
die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören.
Juristische Auslegung.
In rechtlicher Beziehung ist zur Auslegung der §§ 33, 1471 der Gewerbe-
ordnung folgendes zu bemerken: Strafbar ist, wer den selbständigen Betrieb eines
stehenden Gewerbes, zu dessen Beginn eine besondere polizeiliche Genehmigung
erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fortsetzt
oder von den in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht. Des un-
befugten Schankes macht sich schuldig, wer ohne die Erlaubnis der
zuständigen Behörde bezw. unter Abweichung von den vorgeschric-