Bekämpfung des Winkelschankes. 449
oder unter seiner Leitung einer anderen Person unbefugt schänkt. Der Gewerbe—
treibende ist aber neben ihm strafbar, wenn er den Ausschank wissentlich geschehen
läßt oder bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des
Betriebes (z. B. der Geschäftsinhaber ist zugleich Fabrikarbeiter oder Werk—
meister u. dergl.) oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter
oder Aufsichtspersonen (z. B. er weiß von dessen Geneigtheit zum Ausschank oder
dessen dahingehenden Verstößen und Vorstrafen) es an der erforderlichen Sorgfalt
fehlen läßt. Ist ein Minderjähriger, was nicht zu selten ist, oder gar ein
Strafunmündiger Geschäftsinhaber und z. B. der Vater Geschäftsführer, so ist
dieser als Täter zu bestrafen, wenn der Minderjährige strafrechtlich nicht in Betracht
kommt, d. h. mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes gar nichts zu tun
hat. Gewerbsmäßigkeit liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn z. B. ein
Ziegelmeister bloß zum Verschank für die Arbeiter der Ziegelei ohne besondere Schank-
konzession Bier anschafft und beim Verkaufe an die Arbeiter einen geringen Gewinn
gewissermaßen als Unternehmer hat. Gewerbsmäßigkeit ist auch in dem Falle an-
genommen worden, daß ein Bauunternehmer oder Fabrikherr lediglich zum Verschank
für seine Arbeiter das Bier anschafft, hierbei auch keinen Gewinn macht, indem er
das Bier zum Einkaufspreise abgibt, wenn dem Unternehmer dadurch ein vermögens-
rechtlicher Gewinn zukommt, daß er die Arbeiter an der Arbeitsstelle halten kann
und ihnen nicht zur Besorgung von Getränken in weiterer Nachbarschaft eine
größere Pause zu gewähren braucht. Nur wenn die Erzielung von Gewinn unbedingt
und dauernd ausgeschlossen bleibt, ist der Bau= oder Fabrikherr nicht konzessions-
pflichtig. Ein gewerblicher Betrieb liegt auch dann vor, wenn der erzielte Gewinn
zu Wohlfahrtszwecken für die Arbeiter des Unternehmers verwendet wird. Auch der
Bordellinhaber bedarf zum Verkaufe von Bier usw. zum sofortigen Genusse der
Schankkonzession.
Anzeigeerstattung und Grörterung.
Soll der Winkelschank ernstlich und nachhaltig bekämpft werden, so genügt
es nicht, die gelegentliche Anzeigeerstattung abzuwarten, sondern es wird nach anderen
Grundsätzen zu verfahren sein. Zu bemerken ist auch, daß der Winkelschank in
Deutschland und selbst in einzelnen Bundesslaaten in ganz verschiedenen Maßen,
je nach der Auffassung der örtlichen Polizeibehörde, energisch oder nur lässig bekämpft
wird, ohne daß verschiedene lokale Rücksichten die Verschiedenheit rechtfertigten. Es
fehlt in diesen Beziehungen an allgemeinen Anweisungen der oberen und obersten
Polizeibehörden. Die Verschiedenheit der Bekämpfung macht die davon betroffenen
Geschäftsleute vielfach irre und erbittert.
Im gewöhnlichen Wege erfolgen Anzeigen, wenn der Polizeibeamte selbst bei
seinen Patrouillen in den Hausfluren Bier= oder Branntwein trinkende Personen stehend
betrifft oder von der Straße aus durch die Schaufenster oder Ladentüre (welche des-
halb nach den zweckmäßigen Vorschriften vieler Polizeibehörden bei Vermeidung von
Strafen unverhangen sein müssen) im Laden Verdächtiges wahrnimmt. Vielfach tritt auch
der Konsument selbst als Denunziant auf, wenn er wegen einer Schuld gemahnt
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