450 II. Der exekutive Polizeibeamte.
worden ist oder wegen solchen Rückstandes keinen Alkohol weiter verabreicht erhalten
hat. Vielfach handelt er aus Rache auch planmäßig, indem er mit dem Bewußtsein,
der Ladeninhaber dürfe nicht schänken, gleichwohl Bier oder Branntwein zu sofortigem
Genusse — bei vorsichtiger Weigerung des Ladeninhabers oft recht energisch —
verlangt und dann zum nächsten Polizeiposten läuft und Anzeige erstattet. Die
Frage, ob eine solche Person als Gehülfe oder Anstifter zur Tat des Laden-
inhabers angesehen und somit ebenfalls — was oft wohlverdient wäre — bestraft
werden könne, ist von den Gerichten aus juristisch kaum anfechtbaren Gründen ver-
neint worden. Bekannt sind den Polizeibehörden auch die zahlreichen schriftlichen
Anzeigen und anonymen Briefe, welche ihnen Anlaß zum Einschreiten wegen unbe-
f gten Schankes bieten. Wurde der Ladeninhaber oder sein Gehülfe nicht auf der
Tat betroffen oder durch Zeugen überführt, so sind vorläufige Beobachtungen, Ueber-
raschungen und Durchsuchungen am Platze. Den Distriktspolizeibeamten ist es
gewöhnlich recht bald bekannt, ob ein Geschäftsladen im Rufe steht, ein Schlupf-
winkel des verbotenen Schankes zu sein. Denn, wie schon erwähnt wurde, nehmen
mehrere strafbare Handlungen, insbesondere Verübung groben Unfugs, Erregung
ruhestörenden Lärms, Widerstand, Gefangenbefreiung, Beleidigung, Körperverletzung
und dergleichen, ihren Ursprung aus solchen Schankstätten, so daß die Polizeibeamten
bei ihren deshalb anzustellenden Erörterungen sehr bald ersehen, wo verbotswidrig
geschänkt wird.
Allein diese zufälligen Anzeigen und Erörterungen behandeln nur einen ver-
schwindenden Teil der Straftaten, welche durch unbefugten Schank verübt werden.
Will man systematisch verfahren, so kommt es weniger darauf an, die kleinen Laden-
inhaber zu fassen, sondern ihnen die Quellen zu verstopfen, aus welchen ihnen ins-
besondere der Branntwein zugeführt wird. Als Amtsanwalt in Chemnitz
habe ich mehrere Jahre nach folgendem System mit großem prak-
tischen Erfolge gearbeitet.
Erörterungen gegen den Grofssisten.
Es gilt in erster Linie festzustellen, von wem der unbefugt Schänkende seinen
Branntwein bezieht. Das erfährt man durch Befragung des Täters selbst, der
selten einen Hehl daraus macht. Findet man den Branntwein in Fässern oder
Flaschen vor, so ergibt sich durch Ausschriften auf denselben in den meisten Fällen
der Lieferant. Gefährlich ist vor allem der Lieferant in Fässern, weil er größere
Mengen liefert. Ihm ist aber auch unschwer beizukommen. Werden Faß und
Inhalt, was die Regel bildet, bei der gerichtlichen Verurteilung mit eingezogen, so
ist der Lieferant oft so unvorsichtig, das wertvolle Faß als sein Eigentum zu
reklamieren, da es als solches der Beschlagnahme und Einziehung nach 88 40, 41
des Strafgesetzbuchs nicht unterliegt. Durch eine solche Reklamation tritt also in
die Erscheinung, daß der Lieferant Kenntnis davon erlangt hat, daß sein Abnehmer
wegen unbefugten Schankes bestraft worden ist. Liefert dieser Lieserant nun dem-
selben Abnehmer wiederum Branntwein in einer Menge, welche der Abnehmer offenbar