Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

452 II. Der exekutive Polizeibeamte. 
so eröffnet sich gegebenen Falles ohne weiteres die Aussicht auf die Feststellung 
eines ganzen Personenkreises von unbefugt Schänkenden. Nach § 102 
der Strafprozeßordnung (vergl. Handbuch, Band 1, S. 64) ist bei demjenigen, 
welcher als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung verdächtig ist, 
eine Durchsuchung seiner Wohnung und Geschäftsräume zur Auffindung von 
Beweismitteln sowohl gegen ihn selbst als gegen dritte, und überdies nach § 103 
der Str. P. O. auch eine Durchsuchung behufs Beschlagnahme bestimmter Gegenstände 
zulässig, wenn aus Tatsachen zu schließen ist, daß die gesuchte Sache sich in den 
zu durchsuchenden Räumen befindet. Nach § 105 Abs. 1 der Str. P. O. sind zu 
solchen Durchsuchungen bei Gefahr im Verzuge auch die Polizei= und Sicher- 
heitsbeamten zuständig, nicht also bloß der Richter und der Staatsanwalt. Der 
Begriff der Gefahr im Verzuge ist zweifellos dehnbar. Die Polizeibehörde oder 
der mit der Sache befaßte Beamte entscheidet diese Frage selbst nach bestem Ermessen. 
Gefahr im Verzuge liegt vor, wenn die Befürchtung begründet ist, eine Verzögerung 
könne den Zweck der Durchsuchung oder Beschlagnahme vereiteln. Ist nun gegen- 
über dem Grossisten der Verdacht begründct, daß er nicht nur dem einen, sondern 
auch vielleicht einigen andern Abnehmern zum unbefugten Schanke durch Lieferung 
des Branntweins wissentlich Beistand geleistet hat, so ist eine Durchsuchung seiner 
Näumlichkeiten nach Geschäftsbüchern oder Geschäftspapieren (Rechnungen, Liefer- 
scheine) auf grund der angezogenen Bestimmungen der Strafprozeßordnung zulässig. 
Weil aber in solchen Fällen wohl immer damit zu rechnen ist, daß der Lieferant seine 
Abnehmer warnen und zur Beseitigung ihrer von ihm bezogenen, als Beweismittel 
dienenden Branntweinvorräte (welche überdies der Beschlagnahme unterliegen) ver- 
leiten kann, so kann die Frage, daß Gefahr im Verzuge liege, meist bejaht werden. 
Die Polizeibehörden und Polizeibeamten würden also ermächtigt sein, die erwähnten 
Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere des Lieferanten mit Beschlag zu belegen und 
aus ihnen diesenigen Geschäftsleute zu ersehen, welche von dem Lieferanten ebenfalls 
Branntwein bezogen haben. Der Lieferant gestattet dem Polizeibeamten meist ohne 
weiteres die Einsicht der Papiere und Geschäftsbücher, indem er keinen Widerspruch 
erhebt (§ 110 der Str.P. O.). Der Vergleich mit der Liste derjenigen Händler, 
welche Erlaubnis zum Schank und Kleinhandel besitzen, ergibt dann sofort die 
Schuldigen. Aus den Geschäftsbüchern des Lieferanten ersieht man ganz genau, 
wann und welche Mengen Branntwein der Abnehmer bezogen hat. Dann kann man 
berechnen, bei wem noch erhebliche Branntweinmengen, welche die Beschlagnahme be- 
sonders lohnen, vorrätig sein werden. Gegen diese Händler hat man dann zuerst 
einzuschreiten. 
Als Amtsanwalt in Chemnitz pflegte ich eine solche große Aktion ein- 
gehend vorzubereiten. Der Termin, zu welchem die Geschäftspapiere des verdächtigen 
Lieferanten beschlagnahmt wurden, wurde von mir festgesetzt. Die Geschäftsbücher 
wurden sofort nach der Beschlagnahme von mir durchgesehen und ein Verzeichnis 
aller straffälligen Abnehmer, ebenso Zeit und Menge ihrer Lieferung aufgenommen, 
indem sofort durch Vergleich mit dem Adreßbuche bezw. einer stets nach dem Stande der
	        
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