Bekämpsung des Winkelschankes. 453
neuen Konzessionierungen auf dem Laufenden erhaltenen Liste die Namen der Schuldigen
ermittelt wurden. Die Schuldigen wurden nach ihrer Zugehörigkeit zu einem Polizeibezirk
auf verschiedene Listen gesetzt, dabei vermerkt, wer noch reichlichen Branntweinvorrat
haben mußte. Gegen alle in einem Bezirke wohnhaften Beschuldigten wurde tunlichst
gleichzeitig, gegen die noch mit größeren Vorräten versehenen zuerst vorgegangen.
So wurde vermieden, daß die Abnehmer sich gegenseitig warnen konnten. Mit
dem Chef der Exekutive wurde vorher vereinbart, daß für die Aktion auch
die erforderlichen Mannschaften bereit standen. Die Exekutive hat auf solche Weise
oft 1—2 Tage gearbeitet und Wagenladungen von Branntweinvorräten beschlag-
nahmt. Die überrumpelten Geschäftsleute waren meist geständig, wenn ihnen der
Empfang einer bestimmten Menge Branntwein an einem bestimmten Tage auf den Kopf
zugesagt werden konnte. Aus den Geschäftsbüchern der Lieferanten ließen sich oft
jahrelange Lieferungen von Branntwein feststellen, was für die Bemessung der
Strafen — trotz erstmalig eintretender Bestrafung — von Bedeutung war. Die
beschlagnahmten und später gerichtlich eingezogenen Vorräte hatten ost größeren Wert
und erhöhten so die Eindringlichkeit der Verurteilung und Strafen. Der Lieferant
ließ sich dann oft als Gehilfe weiterer Winkelschänker überführen, was wieder die
Einziehung von Gebinden zur Folge hatte. Die planmäßige systematische Durch-
suchung setzte Lieferanten und Kleinhändler in Schrecken, das Verfahren wirkte tat-
sächlich abschreckend auf die Straffälligen ein. Geht aus den Geschäftsbüchern des
Lieferanten hervor, daß er auch nach auswärts geliefert hat, so kann man die aus-
wärtige Polizeibehörde über Namen der Empfänger, Zeit und Menge der Lieferung
verständigen. So kann man um den Winkelschank weiterer Kreise enger und enger
ein Netz zusammenziehen.
Um allen Lieferanten auf die Spur zu kommen, ist es auch zweckmäßig, regel-
mäßig bei den des unbefugten Schankes Verdächtigen, besonders wenn sie die An-
gabe ihrer Lieferanten geflissentlich verweigern, eine Durchsuchung ihrer Geschäfts-
räume und ihrer oft sich daran anschließenden Wohnung nach Geschäftsbüchern und
Papieren vorzunehmen. Die Polizeibeamten sind hierzu bei Gefahr im Verzuge,
welche fast immer angenommen werden kann, nach 88 102, 105, 110 der Straf-
prozeßordnurg (siehe Handbuch, 1. Band, S. 64 ff.) zuständig, weil die Bücher und
Rechnungen als Beweismittel für den Umfang und die Zeitdauer des betriebenen
Schankes und damit wieder für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Bücher
führen die kleineren Geschäftsleute meist nicht, wohl aber heben sie sich eine Zeit
lang die Lieferscheine und Rechnungen auf. Auf solche Weise kann man ein ganzes
Verzeichnis von Lieferanten aufstellen und jederzeit übersichtlich zur Hand
haben, was für eine systematische Bekämpfung des Winkelschanks
wertvoll ist. Auf diesem Wege kommt man z. B. auch Lieferanten auf die Spur,
welche aus der näheren Umgebung der Stadt den Branntwein mittels Fuhrwerkes
dem Abnehmer zufahren. Der Polizei bleibt es unbenommen, auch die Personen
der Lieferanten, selbst wenn sie schließlich einer strafbaren Beteiligung nicht über-
führt werden können, auf schriftlichem Wege oder durch Ersuchen der auswärtigen