Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

50 Preußische Landesgesetze. 
Ist das Wild in den § 3 gedachten Ausnahmefällen erlegt, so hat der 
Verkäufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Attest 
der betreffenden Ortspolizeibehörde über die Befugnis zum Verkaufe zu 
legitimieren, widrigenfalls derselbe in eine Geldbuße bis zu 5 Taler verfällt. 
§ 8. Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Gesetze und 
Verordnungen sind aufgehoben. 
B. Jagdscheingesetz. 
Vom 31. Juli 1895. 
(Gesetzsammlung 1895, S. 304.) 
§ 1. Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden 
Jagdschein bei sich führen. Zuständig für die Erteilung des Jagdscheines ist 
der Landrat (Oberamtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, desjenigen 
Kreises, in welchem der den Jagdschein Nachsuchende einen Wohnsitz hat oder 
zur Ausübung der Jagd berechtigt ist. 
Personen, welche weder Angehörige eines deutschen Bundesstaates sind, 
noch in Preußen einen Wohnsitz haben, kann der Jagdschein gegen die 
Bürgschaft einer Person, welche in Preußen einen Wohnsitz hat, erteilt werden. 
Die Erteilung erfolgt durch die für den Bürgen gemäß Absatz 1 zuständige 
Behörde. Der Bürge haftet für die Geldstrafen, welche auf grund dieses 
Gesetzes oder wegen Uebertretung sonstiger jagdpolizeilicher Vorschriften gegen 
den Jagdscheinempfänger verhängt werden, sowie für die Untersuchungskosten. 
§ 2. Eines Jagdscheines bedarf es nicht: 
1. zum Ausnehmen von Kiebitz= und Möveneiern; 
2. zu Treiber= und ähnlichen bei der Jagdausübung geleisteten 
Hülfsdiensten; 
3. zur Ausübung der Jagd im Auftrage oder auf Ermächtigung der 
Aufsichts= oder Jagdpolizeibehörde in den gesetzlich vorgesehenen 
Fällen. Der Auftrag oder die Ermächtigung vertritt die Stelle 
des Jagdscheines. 
§ 3. Der Jagdschein gilt für den ganzen Umfang der Monarchie. Er 
wird in der Regel auf ein Jahr ausgestellt (Jahresjagdschein). Personen,
	        
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