Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

456 II. Der exekutive Polizeibeamte. 
Gesindeordnungen ausnahmsweise abweichend geordnet worden ist, durch eine ähnliche 
Bestimmung ermächtigt worden, in diesem Verhältnisse zwischen Vermieter und Mieter 
auch nur vorläufige Anordnungen zu treffen. 
Polizeiliches Einschreiten aus Gründen der besonderen Ausgaben der Polizei. 
Ein Einschreiten der Polizeibeamten in diesem Verhältnisse von Vermieter und 
Mieter ist also nur aus Gründen der besonderen Aufgaben der Polizei 
denkbar. Geht aber, wie allgemein feststeht, diese Aufgabe dahin, die nötigen An- 
stalten zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe und zur 
Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Personen drohenden Gefahren zu 
treffen, so ergibt sich ohne weiteres, daß ein polizeiliches Einschreiten im Verhältnisse 
von Vermieter und Mieter dann geboten ist, wenn unter demselben die öffentliche 
Sicherheit, Ordnung und Ruhe leidet oder das Publikum oder Einzelpersonen ge- 
fährdet werden. Zu der obenstehenden, allgemein anerkannten und zutreffenden 
Definition des preußischen Landrechts vom 5. Februar 1794 (Teil II, Titel 17, 
§ 10 — 14 „Polizeigerichtsbarkeit“) über das Amt der Polizei darf zur Erläuterung 
des Begriffs der „Gefahr“ aus der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungs- 
gerichts noch hinzugefügt werden, daß nur erhebliche Gefahren ein polizeiliches 
Einschreiten erfordern können und es nicht Aufgabe der Polizei sein kann, einen 
unbedingten Schutz gegen Gefahren jeder Art auf einem bestimmten Gebiete herbei- 
zuführen, da hierdurch die Lebensführung des Publikums auf anderen Gebieten in 
unzulässiger Weise beschränkt werden würde. Gefahren sind Zustände, welche die 
Besorgnis begründen, daß sie einen Schaden herbeiführen werden. Bloße Nachteile, 
Störungen oder Belästigungen fallen nicht unter den Begriff der Gefahr 
Ebensowenig ist eine Beförderung des Vorteils Aufgabe der Sicherheitspolizei. „Unter 
drohenden bezw. bevorstehenden Gefahren sind nicht nur unmittelbare, aber andererseits 
auch nicht bloß mögliche und in weiter Ferne liegende zu verstehen.“ (Vergl. 
hierzu „Die Poligei" von St. Genzmer, Oberverwaltungsgerichtsrat.) 
Sicherheit, Ordnung und Ruhe werden beispielsweise gestört bei Verübung 
groben Unfugs und Erregung ruhestörenden Lärms, welche sich 
manchmal beim Auszug bezw. Ausrücken von Mietern abspielen. Hier hat der 
Polizeibeamte also stets einzuschreiten und die zur Herstellung der Ruhe erforder- 
lichen Maßnahmen zu treffen, wobei er aber den Auszug des Mieters selbst nicht 
zu hindern hat, so lange nicht der Mieter durch sein trotz aller Warnungen fortgesetztes 
Skandalieren seine vorläusige Festnahme unbedingt erforderlich macht. Dann 
ist aber weiter dafür zu sorgen, daß die beabsichtigte Räumung anderweit bewerkstelligt 
werden kann. 
Gefährdungen für Einzelne liegen insbesondere vor bei Hausfriedens 
bruch, Nötigung und Pfandentziehung im Sinne von § 289 d. Str.G.Bs. 
Hausfriedensbruch. 8 123 Str. G. B. 
Oft besteht Streit zwischen Vermieter und Mieter über den Zeitpunkt der 
Endigung des Mietverhältnisses; der Vermicter verlangt Zutritt und Uebergabe
	        
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