456 II. Der exekutive Polizeibeamte.
Gesindeordnungen ausnahmsweise abweichend geordnet worden ist, durch eine ähnliche
Bestimmung ermächtigt worden, in diesem Verhältnisse zwischen Vermieter und Mieter
auch nur vorläufige Anordnungen zu treffen.
Polizeiliches Einschreiten aus Gründen der besonderen Ausgaben der Polizei.
Ein Einschreiten der Polizeibeamten in diesem Verhältnisse von Vermieter und
Mieter ist also nur aus Gründen der besonderen Aufgaben der Polizei
denkbar. Geht aber, wie allgemein feststeht, diese Aufgabe dahin, die nötigen An-
stalten zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe und zur
Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Personen drohenden Gefahren zu
treffen, so ergibt sich ohne weiteres, daß ein polizeiliches Einschreiten im Verhältnisse
von Vermieter und Mieter dann geboten ist, wenn unter demselben die öffentliche
Sicherheit, Ordnung und Ruhe leidet oder das Publikum oder Einzelpersonen ge-
fährdet werden. Zu der obenstehenden, allgemein anerkannten und zutreffenden
Definition des preußischen Landrechts vom 5. Februar 1794 (Teil II, Titel 17,
§ 10 — 14 „Polizeigerichtsbarkeit“) über das Amt der Polizei darf zur Erläuterung
des Begriffs der „Gefahr“ aus der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungs-
gerichts noch hinzugefügt werden, daß nur erhebliche Gefahren ein polizeiliches
Einschreiten erfordern können und es nicht Aufgabe der Polizei sein kann, einen
unbedingten Schutz gegen Gefahren jeder Art auf einem bestimmten Gebiete herbei-
zuführen, da hierdurch die Lebensführung des Publikums auf anderen Gebieten in
unzulässiger Weise beschränkt werden würde. Gefahren sind Zustände, welche die
Besorgnis begründen, daß sie einen Schaden herbeiführen werden. Bloße Nachteile,
Störungen oder Belästigungen fallen nicht unter den Begriff der Gefahr
Ebensowenig ist eine Beförderung des Vorteils Aufgabe der Sicherheitspolizei. „Unter
drohenden bezw. bevorstehenden Gefahren sind nicht nur unmittelbare, aber andererseits
auch nicht bloß mögliche und in weiter Ferne liegende zu verstehen.“ (Vergl.
hierzu „Die Poligei" von St. Genzmer, Oberverwaltungsgerichtsrat.)
Sicherheit, Ordnung und Ruhe werden beispielsweise gestört bei Verübung
groben Unfugs und Erregung ruhestörenden Lärms, welche sich
manchmal beim Auszug bezw. Ausrücken von Mietern abspielen. Hier hat der
Polizeibeamte also stets einzuschreiten und die zur Herstellung der Ruhe erforder-
lichen Maßnahmen zu treffen, wobei er aber den Auszug des Mieters selbst nicht
zu hindern hat, so lange nicht der Mieter durch sein trotz aller Warnungen fortgesetztes
Skandalieren seine vorläusige Festnahme unbedingt erforderlich macht. Dann
ist aber weiter dafür zu sorgen, daß die beabsichtigte Räumung anderweit bewerkstelligt
werden kann.
Gefährdungen für Einzelne liegen insbesondere vor bei Hausfriedens
bruch, Nötigung und Pfandentziehung im Sinne von § 289 d. Str.G.Bs.
Hausfriedensbruch. 8 123 Str. G. B.
Oft besteht Streit zwischen Vermieter und Mieter über den Zeitpunkt der
Endigung des Mietverhältnisses; der Vermicter verlangt Zutritt und Uebergabe