Polizeiliches Einschreiten bei Mietsstreitigkeiten. 459
der Ehemann, falls nicht die Ehefrau den Vertrag mitunterzeichnet oder mündlich
mitgemietet hat. Nur in diesen letzten Fällen also kann der Vermieter sich auch
an die Sachen der Ehefrau halten. Außerdem nur dann, wenn die Ehegatten
Gütergemeinschaft vereinbart haben. Dem Vermieter haften auch nicht Sachen der
Kinder, der Untermieter, Besuchsfremden usw.
Zu bemerken ist besonders, weil hierüber viel Mißverständnisse obwalten, daß
der Vermieter an die Sachen des Mieters sich wegen des ganzen rückständigen,
sowie wegen desjenigen künftig fällig werdenden Miietzinses halten kann,
welchen der Mieter für das laufende oder, wenn er trotz mehrjährigen (dann aber
nach § 566 B. G.B. schriftlich abzuschließenden) Mietvertrags auszieht, für das
folgende Mietjahr (nicht Viertel jahr!) dem Vermieter zu bezahlen hat.
Geltendmachung des Pfandrechts?
Das Pfandrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen entsteht kraft
des Gesetzes ohne weiteres in dem Augenblicke, da dem Vermieter eine fällige
Forderung aus dem Mietsverhältnisse gegen den Mieter zusteht. Es ist also nicht
nötig, daß der Vermieter dem Mieter ausdrücklich erklärt, er mache sein Pfandrecht
an des letzteren Sachen geltend. Der Mieter, welcher dem Vermieter aus dem
Mietverhältnis eine Forderung schuldet, hat das damit entstandene Pfandrecht des
Vermieters von selbst und ohne besondere Aufforderung zu respektieren und bei
seinem Auszuge soviel Sachen als Pfand zurückzulassen, als mutmaßlich durch ihren
Erlös den Vermieter für seine Forderung decken. Freilich kann sich in solchen
Fällen der Mieter oft damit herausreden, daß er diese gesetzliche Verpflichtung nicht
gekannt oder nicht gewußt habe, daß der Vermieter auf Zurücklassung der Pfand-
stücke bestehen werde. In der Praxis pflegt deshalb auch der gutberatene Vermieter
(dahin hat ihn auch der Polizeibeamte zu beraten) dem Mieter ausdrücklich schriftlich
oder mündlich zu erklären, daß er sein Pfandrecht an bestimmten Gegenständen des
Mieters ausdrücklich geltend machen wolle.
Erlöschen des Pfandrechts.
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt nach § 560 des B.G.Bs. auch mit
der Entfernung der Sachen von dem Grundstücke (also auch aus Hausflur, Hof
und Garten) dann nicht, wenn die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch
des Vermieters erfolgt ist. *
Der Vermieter kann aber nach demselben Paragraphen der Entfernung einer
Sache dann nicht widersprechen, wenn sie im regelmäßigen Betriebe des Geschäftes
des Mieters (Verkauf von Waren in einem gemieteten Geschäftsladen) oder den
gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend erfolgt oder wenn die zurückbleibenden
Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen. Der Mieter kann auch
z. B., wenn er seine Zahlungspflicht bestreitet, nach § 562 des B. G. Bs. die
Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung (bei Gericht,
einem Rechtsanwalt) in Geld, Wertpapieren u. dergl. abwenden; er kann auch jede
einzelne Sache dadurch von dem Pfandrechte befreien, daß er in Höhe ihres Wertes
Sicherheit leistet.