460 II. Der exekutive Polizeibeamte.
Wird eine dem Pfandrechte des Vermieters unterliegende Sache vor oder
nach Entstehung des Pfandrechts des Vermieters für einen anderen Gläubiger
des Mieters gepfändet, so geht das Pfandrecht des Vermieters vor, soweit es nicht
wegen des Mietzinses für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung
durch den anderen Gläubiger geltend gemacht wird (§ 563 B. G.B.).
Nicht pfändbare Gegenstände. 8#§8 311, 312 der Zivilprozeßordnung.
Unentbehrliche Gegenstände.
Der Vermieter kann sein Pfandrecht nicht an solchen Sachen des Mieters
geltend machen, welche nach § 811 der Zivilprozeßordnung nicht gepfändet werden
dürfen. § 811 der Zivilprozeßordnung siehe Handbuch, 1. Band, Seite 347.
Von besonderer praktischer Bedeutung sind hierbei die unter den Ziffern 1
und 5 des genannten Paragraphen aufgeführten Gegenstände. Nämlich: die
Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus= und Küchengerät, insbesondere
die Heiz= und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Bedarf des
Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes
unentbehrlich sind (Ziffer 1). Die Frage nach der Unentbehrlichkeit eines
solchen Gegenstandes ist also eingehend nach dem Stande und Berufe („angemessenen
Haushaltes“) des Schuldners, sowie weiter nach dessen persönlichen und Familien=
verhältnissen zu beantworten. Ob ein Sofa unentbehrlich ist, richtet sich mit danach,
ob es etwa im Mangel hinreichender Betten als Schlafgelegenheit benutzt wird und
ob im übrigen sonstige Sitzgelegenheiten (Stühle und Bänke) in hinreichender Weise
für die Familie vorhanden sind. Ebenso ist hinsichtlich der Stühle, Tische und
Schränke zu verfahren. Einen oder einige Behältnisse zur Aufbewahrung von
Kleidern u. dergl. müssen belassen werden. Auch eine Wanduhr ist im Haushalte
meist unentbehrlich.
Nach Ziffer 5 dürfen nicht gepfändet werden gegenüber Künstlern, Hand-
werkern, gewerblichen Arbeitern und anderen Personen, welche aus Handarbeit oder
sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände.
Der Schwerpunkt liegt in dieser Formulierung des Gesetzes auf dem Worte „per-
sönlichen" Nur diejenigen Gegenstände, welche der Schuldner in seiner eigenen
Person zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit handhaben kann, sind unpfändbar.
Macht beispielsweise der Vermieter gegenüber einem selbständigen Bäcker sein Pfand-
recht geltend, so kann der Bäcker nur dasjenige Bäckereiinventar mitnehmen, dessen
er selbst und allein bedarf und welches er selbst und allein bei Ausübung des
Bäckereigewerbes bedienen kann. Dasjenige Inventar, welches neben ihm nur von
Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen benötigt würde und bedient werden könnte, ist
pfändbar. Einem selbständigen Schneider dürfen die Nähmaschinen, soweit er sie
persönlich bedienen kann, einem Schauspieler darf seine Bühnengarderobe nicht
genommen werden. Dem Schuldner sollen nur solche Gegenstände belassen werden,
welche ihn in Stand setzen, mit seiner eigenen Hände Arbeit sich und seine
Familie zu ernähren.