Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

462 II. Der exekutive Polizeibeamte. 
welcher der Polizei Anlaß zum Einschreiten gibt, wird deshalb nur in Ausnahme- 
fällen, wenn z. B. der Mieter den Ort oder das Land mit seinen Mobilien ver- 
lassen will und so der Anspruch des Vermieters ernstlich gefährdet wird, gegeben sein. 
In solchen Fällen hätte der Polizeibeamte auf Anruf des Vermieters allerdings die Weg- 
schaffung der nach seinem besten Ermessen zur Sicherung des Vermieters dienenden Gegen- 
stände zu verhindern bezw. hierbei den Vermieter zu unterstützen. Hat sich der Vermieter 
mit Gewalt in den Besitz der Pfandstücke gesetzt, so hat ihn der Polizeibeamte 
ebenfalls gegen weitere Vergewaltigung seitens des Mieters zu schützen, ohne die 
Rechtmäßigkeit der Zurückbehaltung zu erörtern. Denn jedenfalls hat der Vermieter 
durch gewaltsame Inbesitznahme der Pfandstücke einen Zustand geschaffen, welchen 
das Gesetz gewährleistet. Befindet sich der Vermieter hierbei nicht im Rechte, so mag 
der Micter im Klagewege gegen ihn vorgehen. Ob der Polizeibeamte auch zu 
Gunsten des Vermieters einschreiten soll, wenn dieser erst im Begriffe steht, 
sich mit Gewalt in den Besitz der Pfandstücke zu setzen und der Mieter den Ver- 
mieter mit Gewalt daran hindern will, erscheint zweifelhaft, solange sich der Vor- 
gang ohne Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung abspielt. Meist wird aber 
das Ereignis im Hause selbst und auf der Straße einen Menschenauflauf herbei- 
führen. In solchem Falle ist der Mieter auf das Strafgesetz und den ihm 
gegen den Vermieter offenstehenden Prozeßweg hinzuweisen. Bleibt dieser Hinweis 
erfolglos, so ist der Mieter eventuell mit Gewalt abzuhalten, gegen den Ver- 
mieter tätlich zu werden. Denn der Vermieter übt, wie wiederholt betont wurde, 
mit der gewaltsamen Zurückbehaltung nur ein Recht aus. 
7. Strafbares Glücksspiel. 
Die Bestimmungen über das strafbare Glücksspiel befinden sich in den §§8 284, 285, 286 
und 360 Zisser 14 des Strafgesetzbuchs. 
Begriff des Spieles; Wette. 
Das Wesen des Spieles im allgemeinen besteht darin, daß beim 
Spielvertrage Gewinn und Verlust entweder von dem Ausfalle einer von den 
Spielenden verabredeten Tätigkeit (sie schieben die Damensteine nach vereinbarten 
Regeln auf dem Damenbrette, sie werfen aus einer gewissen Entfernung Ringe oder 
dergleichen auf eine mit Nummern bezeichnete Fläche) oder von dem zukünftigen 
oder bereits erfolgten, den Spielenden aber noch nicht bekannten Eintritt oder Nicht- 
eintritt einer Tatsache (der Verteilung von Karten und Ziehung der Gewinnkarte 
bei der Kartenlotterie) abhängig gemacht werden. Vom Spiele unterscheidet sich be- 
kanntlich die Wette, welche äußerlich in derselben Weise wie das Spiel ver- 
laufen kann (die Wettenden behaupten je den Sieg eines anderen Pserdes beim 
Pferderennen), durch die den Wettenden (im Gegensatze zu den Spielenden) inne- 
wohnende Absicht, einen Meinungsstreit entscheiden zu wollen. Daher ist der ge- 
wöhnliche Wettvertrag beim Pferderennen nicht Wette, sondern Spiel, weil 
es nicht auf die Entscheidung eines Meinungskampfes ankommt, — welches Pferd
	        
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