Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Strafbares Glücksspiel. 463 
den Sieg davon trägt, ist den Parteien an sich völlig gleichgültig, sie kennen die 
Pferde und ihre Reiter sowie deren Leistungsfähigkeit meist überhaupt nicht — 
sondern auf Gewinn oder Verlust. Wegen der Wetten bei Pferderennen vergleiche 
übrigens jetzt das Reichsgesetz vom 4. Juli 1905, s. Nachtrag am Schlusse 
des ersten Bandes. 
Begriff des Glucksspiels. 
Das Glücksspiel ist nun ein Spiel um Vermögenswert, bei welchem die 
Entscheidung über Gewinn und Verlust allein oder wesentlich vom Zufalle, nicht 
wesentlich also von der Ueberlegung, der Geschicklichkeit oder Kunst der Spielenden 
abhängt. Ob Gegenstand des Spiels ein Vermögenswert ist, richtet sich nach den 
sozialen und pekuniären Verhältnissen der Spieler. Wird zum Zwecke der 
Unterhaltung um Gegenstände gespielt, welche von den spielenden Parteien nicht 
als Vermögenswert empfunden werden, so liegt Glücksspiel nicht vor. Die Absicht, 
Gewinne zu machen, braucht aber auch den am Glücksspiele Beteiligten nicht inne 
zu wohnen. Lotterien und Ausspielungen (§ 286 Str.G.B.) sind ihrem Wesen 
nach Glücksspiele. Ein Spiel, welches im einzelnen Falle, zufolge der Ubung des 
Spielers Geschicklichkeitsspiel ist, kann im übrigen für das große ungeübte Publikum 
Zufallsspiel sein (Ringwurfspiel). 
Spielautomaten. 
Bekannt sind die in öffentlichen Lokalen vielfach aufgestellten Spielauto- 
maten. Die Meinungen der Polizeibehörden darüber, ob sie als Glücksspiel auf- 
zufassen seien oder nicht, sind oft geteilt. Dies ist für den Unternehmer, der seine 
Automaten in den verschiedensten Verwaltungsbezirken aufstellt, oft sehr unbequem. 
Er tritt aber meist selbst mit der Behauptung hervor, daß sein Automat in diesem 
oder jenem Bezirke nicht beanstandet worden sei, worauf dann die örtliche Polizei- 
behörde bei der anderen Behörde Erkundigungen einziehen kann. Der sogenannte 
Schießautomat, bei welchem mittels Schießinstruments ein bestimmtes im Automat 
selbst angebrachtes Ziel getroffen werden muß, ist zweifelsohne kein Glücksspiel, weil 
hier, genau wie in der Schießbude, hauptsächlich die Geschicklichkeit im Zielen den 
Ausschlag gibt. Aehnlich verhält es sich bei den vielfachen Schleuderautomaten, 
bei welchen ein Geldstück durch die angezogene Spannkraft einer Feder in verschiedene, 
Gewinn oder Verlust bedeutende Behältnisse geschleudert wird. Der Spieler versteht 
auch hier sofort, daß es sich um den in Bewegung zu setzenden Mechanismus einer 
Feder handelt und daß die Schleuderkraft der Feder dem Maße ihrer Anziehung durch 
die Menschenhand entspricht. In der Hauptsache wird also die Geschicklichkeit und 
Ueberlegung des Spielers den Gewinn oder Verlust entscheiden. Dies setzt natürlich 
voraus, daß der Automat wirklich nach mechanischen Gesetzen funktioniert. In 
Zweifelsfällen sind die Polizeibehörden selbst, ohne die Justizbehörden angehen 
zu müssen, in der Lage, durch einen etwa zuzuziehenden Sachverständigen (Mechaniker) 
das Wesen des Spielautomaten festzustellen. 
In 8§284 des Str.G.Bsle. ist das gewerbsmäßige Glücksspiel unter Strafe gestellt.
	        
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