Schonzeiten des Wildes. — Jagdscheingesetz. 51
welche die Jagd nur vorübergehend ausüben wollen, kann jedoch ein auf drei
auf einander folgende Tage giltiger Jagdschein (Tagesjagdschein) ausgestellt werden.
§ 4. Für den Jahresjagdschein ist eine Abgabe von 15 Mark, für den
Tagesjagdschein von 3 Mark zu entrichten. Personen, welche weder Angehörige
eines deutschen Bundesstaates sind, noch in Preußen einen Wohnsitz oder
Grundbesitz haben, müssen eine erhöhte Abgabe für den Jahresjagdschein von
40 Mark, für den Tagesjagdschein von 6 Mark entrichten.
Neben der Jagdscheinabgabe werden Ausfertigungs-oder Stempelgebühren
nicht erhoben.
Gegen Entrichtung von 1 Mark kann eine Doppelausfertigung des
Jagdscheines gewährt werden.
Die Jagdscheinabgabe fließt zur Kreiskommunalkasse, in den Stadtkreisen
zur Gemeindekasse, in den Hohenzollernschen Landen zur Amtskommunalkasse.
Ueber die Verwendung der eingegangenen Beträge hat die Vertretung des
beitreffenden Kommunalverbandes zu beschließen.
§ 5. Von der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind befreit:
Die auf grund des § 23 des Forstdiebstahlgesetzes vom 15. April 1878
(Gesetz-Samml. S. 222) beeidigten, sowie diejenigen Personen, welche sich in
der für den Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung befinden. Der
unentgeltlich erteilte Jagdschein genügt. nicht, um die Jagd auf eigenem oder
gepachtetem Grund und Boden oder auf solchen Grundstücken auszuüben, auf
welchen von dem Jagdscheininhaber außerhalb seines Dienstbezirkes die Jagd
gepachtet worden ist.
Die Unentgeltlichkeit ist auf dem Jagdscheine zu vermerken.
§ 6. Der Jagdschein muß versagt werden:
1. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehres
oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist;
2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden, oder welche unter polizeilicher Aufsicht stehen;
3. Personen, welche in den letzten zehn Jahren
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei wieder-
holt, oder
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 und 294
des Reichs-Strafgesetzbuchs mit mindestens drei Monaten
Gefängnis bestraft sind.
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