52 Preußische Landesgesetze.
§ 7. Der Jagdschein kann versagt werden:
1. Personen, welche in den letzten fünf Jahren
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei einmal, oder
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §8 117 bis 119 des
Reichs-Strafgesetzbuches mit weniger als drei Monaten
Gefängnis bestraft sind;
2. Personen, welche in den letzten fünf Jahren wegen eines Forst-
diebstahls, wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zuwider-
handlung gegen den § 113 des Reichs-Strafgesetzbuches, wegen
der Uebertretung einer jagdpolizeilichen Vorschrift oder wegen
unbefugten Schießens (§§ 367 Nr. 8 und 368 Nr. 7 des Reichs-
Strafgesetzbuches) bestraft sind.
§ 8. Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins recht-
fertigen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder zur Kenntnis der
Behörde gelangen, so muß in den Fällen des § 6 und kann in den Fällen
des § 7 der Jagdschein von der für die Erteilung zuständigen Behörde für
ungiltig erklärt und dem Empfänger wieder abgenommen werden.
Eine Rückvergütung der Jagdscheinabgabe oder eines Teilbetrages findet
nicht statt.
§ 9. Gegen Verfügungen, durch welche der Jagdschein versagt oder
entzogen wird, finden diejenigen Rechtsmittel statt, welche in den §§ 127
bis 129 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(G. S. S. 195) gegen polizeiliche Verfügungen gegeben sind.
§ 10. Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons (88 8,
24 des Reichsrayongesetzes vom 21. Dezember 1871, R.G.Bl. S. 459) aus-
üben will, muß vorher seinen Jagdschein von der Festungsbehörde mit einem
Einsichtsvermerke versehen lassen.
§ 11. Mit Geldstrafe bis zu 20 Mark wird bestraft:
1. wer bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein oder die nach
§# 2 Nr. 3 an dessen Stelle tretende Bescheinigung nicht bei sich führt;
2. wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons ausübt,
ohne einen von der Festungsbehörde mit dem Einsichtsvermerke
versehenen Jagdschein bei sich zu führen (8 10).