Strafbares Glücksspiel. — Ueberwachung von Versammlungen. 479
Der Spieler hat seinen Einsatz zu machen. Zu den einfachen Chancen
gehören: Der Spieler setzt z. B. auf
1. Rouge (rot),
Noir (schwarz),
Pair (gerade),
Impair (ungerade),
. Manque (die Zahlen von 1—18),
6. Passe (die Zahlen von 19—36).
Wird in diesen Fällen von der Kugel zuletzt das bezeichnete Fach, z. B. bei
Manque, eine Zahl von 1—18, getroffen, so zahlt ihm der Bankier den einfachen
Satz aus.
Setzt der Spieler auf eine bestimmte Zahl (z. B. 16) und die Kugel fällt
in dieses Fach, so muß der Bankier den Satz 35 mal auszahlen.
Der Spieler kann 2 Nummern (bei Gewinn Einsatz 17 mal), 3 Nummern
(Einsatz 11 mal), 4 Nummern (Einsatz 8 mal), 6 AMummern (Einsatz 4 mal),
12 Nummern (Einsatz doppelt) usw. besetzen.
Wenn 0 (zero) herauskommt, gewinnt der Bankier alle Einsätze; nur den auf
0 selbst gesetzten zahlt er 35 fach heraus.
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8. Ueberwachung von Versammlungen.
Schwierigkeit und Bedeutsamkeit der Ausgabe.
Eine Aufgabe, deren Schwierigkeit und Tragweite vielfach unterschätzt zu
werden pflegen, liegt denjenigen Polizeibeamten (bei größeren Polizeibehörden den
Mitgliedern der politischen Abteilung) ob, welche zur Ueberwachung politischer Ver-
sammlungen kommandiert werden. Die Schwierigkeit liegt darin, daß von dem
Polizeibeamten besondere Kenntnisse und vor allem besondere Fähigkeiten verlangt
werden, die er nur durch Schulung oder längere Uebung erlangt. Die Tragweite
der Entschließungen des überwachenden Beamten geht tiefer in das politische Partei-
leben des Staates hinein, als man auf den ersten Blick anzunehmen geneigt isl.
Die Vereins= und Versammlungsgesetze.
In erster Linie hat der überwachende Polizeibeamte die Bestimmungen des
Vereins= und Versammlungsgesetzes zu beherrschen. Es genügt nicht, daß er sie
einigermaßen im Kopfe hat, sie müssen ihm, weil er auf grund ihrer im Augenblick
bedeutsame Entschließungen, die sich praktisch nicht wieder rückgängig
machen lassen, zu treffen hat, in Fleisch und Blut übergegangen sein. Zweck-
mäßig ist auch die Anordnung, daß der Ueberwachende ein Exemplar des Vereins-
und Versammlungsgesetzes, aus dem er sich jederzeit seiner Kenntnis desselben ver-
sichern kann, in der Versammlung bei sich führt.
Der überwachende Beamte muß wissen, innerhalb welcher Zeit nach der in
der Anzeige angegebenen Zeit die Versammlung begonnen haben muß, wenn sie als