t
502 II. Der exekutive Polizeibeamte.
mit vermögensrechtlicher Persönlichkeit zukommt, kann also das Vergehen der ver-
leumderischen Kreditgefährdung auch gegen Handelsgesellschaften und
Aktiengesellschaften begangen werden.
Beschimpfung eines Verstorbenen. 89 189 Str. G. B.
Der in § 189 des Reichsstrafgesetzbuchs unter Strafe gestellten Beschimpfung
des Andenkens eines Verstorbenen macht sich schuldig, wer wider besseres
Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben bei seinen
Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Strafbarkeit sind also ähnlich
wie bei der Verleumdung. Der Beschimpfte muß zur Zeit der Verleumdung schon
gestorben sein. Antragsberechtigt sind nur die Eltern, Kinder und der Ehegatte des
Verstorbenen. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann in der Beschimpfung
des Andenkens eines Verstorbenen gleichzeitig eine Beleidigung der üÜberlebenden
Familienangehörigen liegen.
Wahrnehmung berechtigter Interessen. 3 193 Stir. G. B.
Eine gegen die Ehre eines anderen gerichtete Kundgebung, sei sie nun in der
Form des § 185, 186, 187 oder 189 des Strafgesetzbuchs erfolgt, bleibt straflos,
wenn sie unter dem Schutze des § 193 steht. Diese gesetzliche Bestimmung stellt
eine Anzahl von Fällen auf, in welchen die Kundgebung, deren gegen die Ehre eines
anderen gerichteter Charakter dem Kundgebenden bekannt ist, als keine rechtswidrige
gilt. Dann liegt eine strafbare Beleidigung gleichfalls nur vor, wenn die Absicht
zu beleidigen aus der Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen
sie geschah, hervorgeht. Die einzelnen Fälle sind folgende:
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche
Leistungen sind straflos. Das Recht der privaten und öffentlichen Kritik, insbesondere
in der Presse, besteht also sachlich uneingeschränkt. Ein Drama, ein Gemälde, eine
schauspielerische Leistung können mit den härtesten Worten getadelt werden. Dabei
ist es an und für sich gleichgültig, ob der ausgesprochene Tadel wirklich nach der
Ansicht der Sachverständigen berechtigt oder etwa nur die verfehlte Ansicht des
Kritikers ist. Nur darf aus den gewählten Ausdrücken („Schmierenkomödiant“)
oder aus den Umständen nicht die Absicht des Urteilenden, den Beurteilten zu
beleidigen, hervorgehen. Die Feststellung, daß nicht aus sachlichen, sondern persönlichen
Gründen, aus Rachsucht oder Neid, die nicht gerechtfertigte Herabsetzung der Leistung
erfolgte, genügt allein zum Nachweise der Beleidigungsabsicht nicht.
Straflos sind weiter Aeußerungen zur Ausführung oder Ver-
teidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter In-
teressen. Der Aeußernde hat eine im Gebiete des öffentlichen oder privaten
Rechts wurzelnde Berechtigung zu seiner Aeußerung. Als Rechte, welche eine solche
Berechtigung ergeben, kommen in Frage das Recht der Notwehr, das Aufsichts= und
Erziehungsrecht der Eltern, des Vormundes, Verwandten, des Erziehers, das Recht
der Dienstherrschaft zu Rügen usw. gegenüber ihrem Dienstboten, des Lehrherrn