Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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502 II. Der exekutive Polizeibeamte. 
mit vermögensrechtlicher Persönlichkeit zukommt, kann also das Vergehen der ver- 
leumderischen Kreditgefährdung auch gegen Handelsgesellschaften und 
Aktiengesellschaften begangen werden. 
Beschimpfung eines Verstorbenen. 89 189 Str. G. B. 
Der in § 189 des Reichsstrafgesetzbuchs unter Strafe gestellten Beschimpfung 
des Andenkens eines Verstorbenen macht sich schuldig, wer wider besseres 
Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben bei seinen 
Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen 
geeignet gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Strafbarkeit sind also ähnlich 
wie bei der Verleumdung. Der Beschimpfte muß zur Zeit der Verleumdung schon 
gestorben sein. Antragsberechtigt sind nur die Eltern, Kinder und der Ehegatte des 
Verstorbenen. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann in der Beschimpfung 
des Andenkens eines Verstorbenen gleichzeitig eine Beleidigung der üÜberlebenden 
Familienangehörigen liegen. 
Wahrnehmung berechtigter Interessen. 3 193 Stir. G. B. 
Eine gegen die Ehre eines anderen gerichtete Kundgebung, sei sie nun in der 
Form des § 185, 186, 187 oder 189 des Strafgesetzbuchs erfolgt, bleibt straflos, 
wenn sie unter dem Schutze des § 193 steht. Diese gesetzliche Bestimmung stellt 
eine Anzahl von Fällen auf, in welchen die Kundgebung, deren gegen die Ehre eines 
anderen gerichteter Charakter dem Kundgebenden bekannt ist, als keine rechtswidrige 
gilt. Dann liegt eine strafbare Beleidigung gleichfalls nur vor, wenn die Absicht 
zu beleidigen aus der Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen 
sie geschah, hervorgeht. Die einzelnen Fälle sind folgende: 
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche 
Leistungen sind straflos. Das Recht der privaten und öffentlichen Kritik, insbesondere 
in der Presse, besteht also sachlich uneingeschränkt. Ein Drama, ein Gemälde, eine 
schauspielerische Leistung können mit den härtesten Worten getadelt werden. Dabei 
ist es an und für sich gleichgültig, ob der ausgesprochene Tadel wirklich nach der 
Ansicht der Sachverständigen berechtigt oder etwa nur die verfehlte Ansicht des 
Kritikers ist. Nur darf aus den gewählten Ausdrücken („Schmierenkomödiant“) 
oder aus den Umständen nicht die Absicht des Urteilenden, den Beurteilten zu 
beleidigen, hervorgehen. Die Feststellung, daß nicht aus sachlichen, sondern persönlichen 
Gründen, aus Rachsucht oder Neid, die nicht gerechtfertigte Herabsetzung der Leistung 
erfolgte, genügt allein zum Nachweise der Beleidigungsabsicht nicht. 
Straflos sind weiter Aeußerungen zur Ausführung oder Ver- 
teidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter In- 
teressen. Der Aeußernde hat eine im Gebiete des öffentlichen oder privaten 
Rechts wurzelnde Berechtigung zu seiner Aeußerung. Als Rechte, welche eine solche 
Berechtigung ergeben, kommen in Frage das Recht der Notwehr, das Aufsichts= und 
Erziehungsrecht der Eltern, des Vormundes, Verwandten, des Erziehers, das Recht 
der Dienstherrschaft zu Rügen usw. gegenüber ihrem Dienstboten, des Lehrherrn
	        
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