Fischereigesetz. 55
Zuständig für die Entscheidung auf Klagen zu Ziff. 2 der Bezirks-
ausschuß; gegen dessen Entscheidung Berufung an das Oberverwaltungsgericht
(§ 102 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. August 1883, Gesetzsammlung S. 237).
Die zu gewährende Entschädigung, welche in Ermangelung gütiger
Einigung im Rechtswege festzustellen ist, muß im ersten Falle (oben Nr. 1)
vom Staate, im zweiten Falle (oben Nr. 2) von demjenigen geleistet werden,
welcher die Aufhebung der Berechtigung beansprucht.
Die bestehenden Vorschriften über die Ablösung von Dienstbarkeiten zur
Fischerei werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Fischereiberechtigt in Privatflüssen sind die Uferanlieger
(§ 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1843, Gesetzsammlung S. 41).
§ 6. Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grund-
besitze verbunden zu sein, bisher von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer
Gemeinde ausgeübt werden konnten, sollen künftig in dem bisherigen Umfange
der politischen Gemeinde zustehen.
§ 7. Das Recht zur Ausübung der Binnenfischerei in solchen Gewässern,
welche bisher dem freien Fischfange unterlagen, soll den politischen Gemeinden
in den innerhalb ihrer Gemarkung belegenen Gewässern zustehen.
Wenn derartige Gewässer die Grenze zweier oder mehrerer Gemeinden
bilden, ohne der einen oder anderen Gemarkung ganz oder zu bestimmten
Teilen anzugehören, sollen die Gemeinden in der Erstreckung, auf welcher ihr
Bezirk das Gewässer begrenzt, gleichberechtigt sein.
Die im Gebiete des französischen Rechts jedermann zustehende Befugnis,
auf den Strömen und schiffbaren Flüssen die Angelfischerei zu betreiben, wird
hierdurch aufgehoben (Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 1880).
§ 8. Gemeinden können die ihnen zustehende Binnenfischerei nur durch
besonders angestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen.
Das Freigeben des Fischfanges ist verboten.
Die Dauer der Pachtverträge darf in der Regel nicht unter sechs Jahren
bestimmt werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung können unter besonderen
Umständen von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
Die Trennung der einer Gemeinde zustehenden zusammenhängenden Fisch-
wasser in einzelne Pachtbezirke bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
welche darauf zu sehen hat, daß einer unwirtschaftlichen Zerstückelung der
Fischerei vorgebeugt wird.