504 II. Der exekutive Polizeibeamte.
und alle bisher aufgeführten Einzelbestimmungen dem Geiste nach ähuliche Fälle.
Unter die letzteren sind gerechnet worden die Ausstellung eines ungünstigen Dienst-
zeugnisses für einen Dienstboten, die Handlungsweise des Richters bei Handhabung
der Gerichtsdisziplin in öffentlicher Sitzung; eine vertrauliche Mitteilung zum Beispiel
auf grund eines nahen verwandtschaftlichen oder kollegialischen Verhältnisses; Publi-
kation und Besprechung gerichtlicher Urteile zu wissenschaftlichen Zwecken oder öffent-
licher Belehrung.
In allen Fällen des § 193 liegt eine strafbare Beleidigung
nur vor, wenn die Absicht des Acußernden, zu beleidigen, aus der
Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie
erfolgte, hervorgeht. Hierüber ist schon die Rede gewesen.
Schließlich ist noch hervorzuheben, daß der Richter beide Beleidiger oder einen
derselben für straffrei erklären kann, wenn eine Beleidigung auf der Stelle
erwidert wird (§ 199). Es entscheidet das Ermessen des Richters. Es muß
sich um wechselseitige Beleidigungen unter denselben Personen handeln. Die Be-
leidigungen müssen, an und für sich betrachtet, beiderseitig strafbar sein. Eine Be-
leidigung wird auf der Stelle erwidert, nicht unbedingt an demselben Orte und zur
selben Zeit, sondern alsbald, nicht unmittelbar, nach Kenntnisnahme von der er-
littenen Beleidigung. Entscheidend ist, ob die Erwiderung noch im Affekt über die
erlittene Beleidigung oder erst nach Ablauf einer zur Gemütsberuhigung hinreichenden
Zeit stattfindet.
Strasantrag.
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf rechtzeitig (§ 61 ff. und
bei allen wechselseitigen Beleidigungen, zwischen zwei Personen herüber und
hinüber § 198 des Str.G.Bs.) gestellten Strafantrag ein (§ 194 Sitr.G. B.),
welcher in allen Fällen bis zur Verkündung des erstinstanzlichen auf Strafe lautenden
Urteils wieder zurückgenommen werden kann (§ 64 Str.G.B.). Die wegen Be-
leidigung erhobene Privatklage kann nach § 431 der Strafprozeßordnung auch
bis zur Verkündung des Urteils zweiter Instanz zurückgenommen werden. Ueber
die Form des Strafantrags, insbesondere wenn er von einem Polizeibeamten
entgegengenommen wird, vergleiche § 156 der Strafprozeßordnung (Handdbuch,
1. Band, S. 75). Zur Stellung des Strafantrags berechtigt ist im allgemeinen
der Beleidigte selbst. Hat der Beleidigte das 18. Lebensiahr vollendet (zur Zeit,
da er rechtzeitig den Strafantrag stellt), so ist er selbständig zum Antrage berechtigt.
So lange er das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann, unabhängig von seiner
eigenen Befugnis, auch sein gesetzlicher Vertreter (Vater, Vormund) den Strafantrag
stellen. Für Geschäftsunfähige und Minderjährige unter 18 Jahren kann nur der
gesetzliche Vertreter den Strafantrag stellen (§ 65 Str. G. B.). Ist eine Ehefrau
beleidigt worden, so kann nach § 195 Str.G.B. sowohl sie als auch (selbst nach
ihrem Tode) der Ehemann den Strafantrag stellen. Wird die Beleidigung gegen
eine Behörde oder gegen einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied