Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Die Beleidigung. 505 
der bewaffneten Macht, während diese Personen in der Ausübung ihres Be- 
rufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen, so 
haben außer den unmittelbar Beleidigten auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht, 
den Strafantrag zu stellen (§ 190 Str. G. B.). Eine besondere Art der sogenannten 
Beamtenbeleidigung gibt es also nicht. Nur das Recht zur Stellung des 
Strafantrags ist in diesen Fällen erweitert. In Beziehung auf den Beruf ist eine 
Beleidigung verübt, wenn ihr Gegenstand oder ihre Grundlage eine amtliche 
Tätigkeit des unmittelbar Beleidigten ist. Kommt ein außeramtliches Ver- 
halten desselben in Betracht, so kann nur der Beleidigte selbst Strafantrag stellen. 
Zweifelhaft kann das Antragsrecht des Vorgesetzten werden, wenn behauptet wird, 
der Beamte habe sich durch ein bestimmtes außeramtliches Verhalten (Trunkenheit 
außer Dienst) seiner amtlichen Stellung unwürdig gezeigt. Hier kann man an- 
nehmen, Gegenstand der Beleidigung ist gerade das amtliche Verhalten des Beamten. 
Publikationsbefugnis. 
Nach §200 des Str.G.Bs. ist die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich 
(durch Aushängen an der Gerichtstafel, durch Abdruck in einer Zeitung) bekannt zu 
machen, wenn die Beleidigung öffentlich, d. h. unter Wahrnehmung unbestimmt 
wievieler und welcher Personen oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen 
oder Abbildungen verübt worden ist. Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung 
oder Zeitschrift, so ist der verfügende Teil des Urteils auf besonderen Antrag des 
Befugten durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen. 
MWajestätsbeleidigung usw. g 904 f#. Str. G. B. 
Die Bestimmungen über die Beleidigung des Landesherrn enthalten die 
§§ 94 ff., besonders § 95 Str. G. B. Der Begriff der Beleidigung gegenüber Kaiser, 
Landesherrn, Mitglied des landesherrlichen Hauses und Regenten ist ganz derselbe 
wie bei der gewöhnlichen Beleidigung der §§ 185 ff. Beleidigenden Charakter hat 
auch hier nur eine Kundgebung gegen die persönliche Ehre (allgemeine Menschenehre 
oder besondere Standesehre) des Kaisers usy. Mangel an Respekt und Ehrfurcht 
wird nur dann zur Beleidigung, wenn in dem Mangel zugleich, wie der Kundgebende 
wissen muß, eine Mißachtung oder sonstige Verletzung der persönlichen Ehre des 
Kaisers usw. liegt. Was aber für einen Privatmann nicht ehrenkränkend ist, kann 
es unter Umständen sehr wohl für ein gekröntes Haupt usw. sein. Der Schutz der 
§§ 193, 199 Sir.G.B. kommt bei Majestätsbeleidigungen usw. dem Täter im all- 
gemeinen nicht zu gute. Beleidigung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen usw. 
sowie als Erwiderung auf der Stelle gegenüber eigener Beleidigung bleibt also 
nicht straffrei. Aber die Absicht, nur sein Recht zu verfolgen, schließt den Vorsatz 
der Beleidigung auch in solchen Fällen aus. Eine Absicht zu beleidigen wird 
auch bei der Majestätsbeleidigung nicht gefordert; es genügt auch hier das Bewußtsein 
von dem ehrenkränkenden Charakter der Kundgebung. Der Beweis der Wahrheit 
einer Tatsache schließt die Bestrafung aus § 95 Str.G.B. nicht aus, wenn die 
Absicht zu beleidigen nachgewiesen wird (vergl. das Verhältnis der §§8 185, 186 Str.G.B.).
	        
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