Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

506 II. Der exekutive Polizeibeamte. 
Wenn auch die Polizeibehörden und Polizeibeamten dazu berufen sind, Über 
die Unversehrtheit der Autorität und der Ehre des Staatsoberhauptes usw. zu 
wachen, so sollen sie doch nicht zu weit gehen und in Aeußerungen und Handlungen 
eine Majestätsbeleidigung sehen, die bei anderen, ebenfalls monarchisch gesinnten 
Kritikern eine andere, ungezwungene und naheliegende harmlosere Auslegung finden. 
Selbst eine gekünstelte Auffassung der Polizei pflegt in solchen Dingen gewöhnlich 
auf die Staatsanwaltschaft überzugehen; folgt dann der Anklage ein richterlicher 
Freispruch, so ist auf der einen Seite die Enttäuschung, auf der andern die Schaden- 
freude groß. Der Exekutivbeamte soll nicht „auf Majestätsbeleidigungen gehen“ 
und sich nichts darauf zu gute tun, wenn er eine solche Anzeige erstattet hat. 
Sowenig die Paragraphen wegen Majestätsbeleidigung usw., wie von gewisser Seite 
gewünscht wird, im Strafgesetzbuche gestrichen werden können, ebensosehr ist gewiß, 
daß sie ein bedauernswertes Denunziantentum erhalten und zur Befestigung des 
monarchischen Gedankens im Volke nichts beitragen.
	        
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