56 Preußische Landesgesetze.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Zahl der zulässigen
Fanggeräte in jedem Pachtbezirke nicht überschritten werden darf.
Sind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Gemarkung begrenzenden
Gewässern gemeinsam berechtigt, so können sie die Fischerei nur auf gemein-
schaftliche Rechnung nutzen.
Ist eine Einigung der Gemeinden über die Art der Nutzung nicht zu
erreichen, so steht die Entscheidung darüber der Aufsichtsbehörde zu.
§ 9. Behufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher Maß-
regeln zum Schutze des Fischbestandes und, sofern die im § 10 bezeichneten
Voraussetzungen zutreffen, auch behufs gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und
Benutzung der Fischwasser können die Berechtigten eines größeren zusammen-
hängenden Fischereigebiets auf grund eines landesherrlich zu genehmigenden
Statuts zu einer Genossenschaft vereinigt werden, welche durch einen von
sämtlichen Berechtigten nach näherer Vorschrift des Statuts zu wählenden
Vorstand vertreten wird.
Ueber die Genossenschaftsbildung und das Genossenschaftsstatut sind die
Berechtigten und im Falle des Widerspruchs auch nur eines derselben die
Kreisstände des oder der Kreise, in welchen das Genossenschaftsgebiet belegen
ist, vor der Genehmigung des Statuts zu hören.
Die Bekanntmachung des landesherrlichen Erlasses erfolgt nach Vorschrift
des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357).
Im Falle freiwilliger Uebereinkunft aller Berechtigten genügt die
Genehmigung des vereinbarten Statuts durch den Oberpräsidenten der betreffen-
den Provinz oder, insofern der Bezirk in mehreren Provinzen belegen ist, des
Ministers für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten.
§ 10. Eine Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die gemeinschaft-
liche Bewirtschaftung und Benutzung der Fischwasser kann nur auf Antrag
eines oder mehrerer Beteiligten erfolgen. Dieselbe ist zulässig:
1. wenn die sämtlichen beteiligten Berechtigten zustimmen;
2. bei der Binnenfischerei und zwar in der Beschränkung auf die der
Genossenschaft angehörigen nicht geschlossenen Gewässer, wenn die
Fischerei in denselben ausschließlich den Besitzern der anliegenden
Grundstücke zusteht und der selbständige Fischereibetrieb der einzelnen
Anlieger mit einer wirtschaftlichen Fischereinutzung der Gewässer
im ganzen unvereinbar ist. In diesem Falle ist bei dem Wider-