Fischereigesetz. 57
spruche auch nur Eines Berechtigten die Zustimmung der Kreis—
stände erforderlich.
Wird über den Maßstab für die Verteilung der Aufkünfte aus der
gemeinschaftlichen Fischereinutzung eine Vereinbarung unter den Beteiligten
nicht erzielt, so ist derselbe durch Schätzung der einzelnen Anteile am Fisch-
wasser zu ermitteln. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut.
Unter denselben Voraussetzungen (Ziffer 1 und 2) kann innerhalb der
größeren Genossenschaft (§ 9) für einen Teil der Berechtigten eine engere
Genossenschaft zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und Benutzung der
Fischwasser gebildet werden.
§ 11. Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigter oder
über die Grenzen der eigenen Berechtigung, beziehungsweise des freien Fisch-
fangs hinaus betreiben will, muß mit einem nach Vorschrift der folgenden
Paragraphen ausgestellten und beglaubigten Erlaubnisscheine versehen sein,
welchen er bei Ausübung der Fischerei zu seiner Legitimation stets mit sich
zu führen und auf Verlangen des Ausfsichtspersonals und der Lokalpolizei-
beamten vorzuzeigen hat.
§ 12. Zur Ausstellung eines Erlaubnisscheins sind nur der Fischerei-
berechtigte und der Fischereipächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt.
Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bewirt-
schaftung und Nutzung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vorstand der Ge-
nossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten.
Der Erlaubnisschein muß auf die Person, auf ein oder mehrere bestimmt
bezeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum dreier Jahre
nicht überschreiten darf, lauten. Er kann Beschränkungen in Beziehung auf
die Art und die Zahl der Fanggeräte und die Zahl der beim Fischfange zu
verwendenden Fahrzeuge enthalten.
Die Zahl der auszustellenden Erlaubnisscheine (Legitimationsscheine)
kann für nicht geschlossene Gewässer von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden
(Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 1880).
5 13. Fischercierlaubnisscheine bedürfen der Beglaubigung und zwar:
1. für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren ge-
hörigen Gewässern durch den zur Handhabung der Fischereiaussicht
berufenen Genossenschaftsvorstand (8 9);