Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereigeseb. 59 
Die Zahl der auszustellenden Erlaubnisscheine (Legitimationsscheine) kann 
für nicht geschlossene Gewässer von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden 
(Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 1880). 
8 19. Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden 
Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die 
Person des Fischers ermittelt werden kann. Ueber die Art der Kennzeichnung 
sind die näheren Vorschriften für genossenschaftliche Reviere durch das Ge- 
nossenschaftsstatut, für andere Reviere im Wege der Polizeiverordnung zu 
erlassen. 
§ 20. Die Breite der Gewässer darf zum Zwecke des Fischfanges durch 
ständige Fischereivorrichtungen niemals auf mehr, als auf die Hälfte der Wasser- 
fläche, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, für 
den Wechsel der Fische versperrt werden. Solche Vorrichtungen dürfen nicht 
so nahe aneinander angebracht sein, daß der Zug der Fische dadurch be- 
hindert wird. 
Diese Vorschriften finden in Grenzgewässern nur soweit Anwendung, 
als in dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen beobachtet wird; auch ist der 
Minister für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten ermächtigt, dieselben zeit- 
weilig für solche Gewässer außer Kraft zu setzen, welche streckenweise Unserer 
Hoheit nicht unterworfen sind. 
Die bereits bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen 
Vorschriften nicht, wenn mit denselben eine auf dieses besondere Fangmittel 
gerichtete Fischereiberechtigung verbunden ist; im anderen Falle müssen dieselben, 
soweit sie den Vorschriften dieses Paragraphen nicht entsprechen, längstens 
innerhalb zweier Jahre nach Erlaß dieses Gesetzes von den Besitzern, welche 
dazu erforderlichenfalls im Verwaltungswege anzuhalten sind, abgeändert 
werden. 
§ 21. Beim Fischfangen ist die Anwendung schädlicher oder explodierender 
Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der 
Fische, Sprengpatronen oder anderer Sprengmittel usw.) verboten. 
§ 22. Im Wege landesherrlicher Verordnung wird nach Anhörung der 
betreffenden Provinzialvertretungen vorgeschrieben: 
1. welche Fische mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht nicht 
gefangen werden dürfen;
	        
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