Fischereigeseb. 59
Die Zahl der auszustellenden Erlaubnisscheine (Legitimationsscheine) kann
für nicht geschlossene Gewässer von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden
(Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 1880).
8 19. Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden
Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die
Person des Fischers ermittelt werden kann. Ueber die Art der Kennzeichnung
sind die näheren Vorschriften für genossenschaftliche Reviere durch das Ge-
nossenschaftsstatut, für andere Reviere im Wege der Polizeiverordnung zu
erlassen.
§ 20. Die Breite der Gewässer darf zum Zwecke des Fischfanges durch
ständige Fischereivorrichtungen niemals auf mehr, als auf die Hälfte der Wasser-
fläche, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, für
den Wechsel der Fische versperrt werden. Solche Vorrichtungen dürfen nicht
so nahe aneinander angebracht sein, daß der Zug der Fische dadurch be-
hindert wird.
Diese Vorschriften finden in Grenzgewässern nur soweit Anwendung,
als in dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen beobachtet wird; auch ist der
Minister für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten ermächtigt, dieselben zeit-
weilig für solche Gewässer außer Kraft zu setzen, welche streckenweise Unserer
Hoheit nicht unterworfen sind.
Die bereits bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen
Vorschriften nicht, wenn mit denselben eine auf dieses besondere Fangmittel
gerichtete Fischereiberechtigung verbunden ist; im anderen Falle müssen dieselben,
soweit sie den Vorschriften dieses Paragraphen nicht entsprechen, längstens
innerhalb zweier Jahre nach Erlaß dieses Gesetzes von den Besitzern, welche
dazu erforderlichenfalls im Verwaltungswege anzuhalten sind, abgeändert
werden.
§ 21. Beim Fischfangen ist die Anwendung schädlicher oder explodierender
Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der
Fische, Sprengpatronen oder anderer Sprengmittel usw.) verboten.
§ 22. Im Wege landesherrlicher Verordnung wird nach Anhörung der
betreffenden Provinzialvertretungen vorgeschrieben:
1. welche Fische mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht nicht
gefangen werden dürfen;