60 Preußische Landesgesetze.
2. zu welchen Tages= und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder
in gewissen Erstreckungen der Gewässer oder bezüglich gewisser
Fangarten oder Fischgattungen verboten sein soll;
3. welche Fangarten und welche Arten von Fanggeräten beim Fisch-
fange nicht angewendet werden dürfen.
Berechtigungen auf die Benutzung ständiger Fischereivor=
richtungen (§§ 5 und 20) können durch diese Vorschriften nicht
getroffen werden; ebensowenig unterliegen denselben Berechtigungen
auf den Gebrauch anderer bestimmter Fangmittel, wenn der
Berechtigte nur mit diesen Fangmitteln die Fischerei ausüben darf;
4. von welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräte sein müssen;
und mit welchen Beschränkungen die letzteren zum Fischfange gebraucht
werden können;
welche Ordnung von den Fischern zur Vermeidung gegenseitiger
Störungen, ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs und der
Schiffahrt und endlich gegenüber den Aufsichtsbeamten und zur
Erleichterung der Aufsichtsführung zu beobachten ist;
6. in welchen Jahreszeiten und an welchen Orten die Werbung der
Scegewächse verboten sein soll.
Für Uebertretungen kann eine Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze
oder Haft und die Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei verwandten
unerlaubten Fanggeräte angedroht werden.
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Bis zum Erlasse der in diesen Paragraphen vorgesehenen landesherrlichen
Verordnungen bleiben die bezüglichen, zur Zeit bestehenden, auf Gesetz oder
Verordnung beruhenden Vorschriften in Kraft.
§ 23. In den nach § 22 Nr. 2 anzuordnenden Schonzeiten soll die
Fischerei nicht über das Maß hinaus beschränkt werden, welches zur Erhaltung
des Fischbestandes unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz gegebenen
anderweiten Schonungsmittel unbedingt geboten ist.
Insbesondere soll dieselbe in denjenigen Strecken der Gewässer, wo die
Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, außer an den Sonn-
und Festtagen, höchstens an drei Tagen in der Woche untersagt werden dürfen.
Der Fang einzelner Fischgattungen und der Gebrauch bestimmter Fang-
mittel kann auch in diesem Falle für die ganze Dauer der Schonzeit verboten
werden.