Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

60 Preußische Landesgesetze. 
2. zu welchen Tages= und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder 
in gewissen Erstreckungen der Gewässer oder bezüglich gewisser 
Fangarten oder Fischgattungen verboten sein soll; 
3. welche Fangarten und welche Arten von Fanggeräten beim Fisch- 
fange nicht angewendet werden dürfen. 
Berechtigungen auf die Benutzung ständiger Fischereivor= 
richtungen (§§ 5 und 20) können durch diese Vorschriften nicht 
getroffen werden; ebensowenig unterliegen denselben Berechtigungen 
auf den Gebrauch anderer bestimmter Fangmittel, wenn der 
Berechtigte nur mit diesen Fangmitteln die Fischerei ausüben darf; 
4. von welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräte sein müssen; 
und mit welchen Beschränkungen die letzteren zum Fischfange gebraucht 
werden können; 
welche Ordnung von den Fischern zur Vermeidung gegenseitiger 
Störungen, ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs und der 
Schiffahrt und endlich gegenüber den Aufsichtsbeamten und zur 
Erleichterung der Aufsichtsführung zu beobachten ist; 
6. in welchen Jahreszeiten und an welchen Orten die Werbung der 
Scegewächse verboten sein soll. 
Für Uebertretungen kann eine Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze 
oder Haft und die Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei verwandten 
unerlaubten Fanggeräte angedroht werden. 
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Bis zum Erlasse der in diesen Paragraphen vorgesehenen landesherrlichen 
Verordnungen bleiben die bezüglichen, zur Zeit bestehenden, auf Gesetz oder 
Verordnung beruhenden Vorschriften in Kraft. 
§ 23. In den nach § 22 Nr. 2 anzuordnenden Schonzeiten soll die 
Fischerei nicht über das Maß hinaus beschränkt werden, welches zur Erhaltung 
des Fischbestandes unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz gegebenen 
anderweiten Schonungsmittel unbedingt geboten ist. 
Insbesondere soll dieselbe in denjenigen Strecken der Gewässer, wo die 
Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, außer an den Sonn- 
und Festtagen, höchstens an drei Tagen in der Woche untersagt werden dürfen. 
Der Fang einzelner Fischgattungen und der Gebrauch bestimmter Fang- 
mittel kann auch in diesem Falle für die ganze Dauer der Schonzeit verboten 
werden.
	        
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