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7. Warenhausdiebstahl.
Kleptomanie.
88 242, 51 d. St. G. Bs.
Formularbuch.
gezerrt worden sei, während die anderen beiden
Nägel in der offenbar mit Gewalt abgerissenen
Planke gesteckt hätlen. Diese Behauptung Meistels
wird also widerlegt werden können. Ebenso sein
weiteres Anführen, daß er nicht zum Zwecke des
Stehlens, sondern ebenfalls nur um einen geeigneten
Platz für sein Nachtlager zu finden, den Küchen-
raum betreten habe.
Wie die schon genannten drei Zeugen über-
einstimmend angeben, waren gerade in drei Räumen
desselben Stockwerkes, welche bereits gedielt sind,
große Haufen von Hobelspähnen vorhanden, in welchen
sich Meistel leicht ein Lager hätte schaffen können.
Der Küchenraum hingegen ist, wie auch an einem
vor dem Verschlage befindlichen Stücke Fußbodens
erkenntlich ist, mit Steinfließen belegt, welche sich
Meistel kaum zur Lagerstatt ausgesucht haben wird.
Endlich hat das Losreißen des Verschlags immer
einige Zeit und Kraftanwendung beansprucht, während
deren Meistel gewiß sich hätte überlegen müssen, daß der
fließenbedeckte Küchenraum zum nächtigen sich nicht eigne.
Gerade der feste Verschluß des Küchenraumes
wird den in gleicher Richtung vorbestraften Be-
schuldigten auf den ganz richtigen Gedanken gebracht
haben, daß hier geeignete Diebstahlsobjekte zu finden
sein würden.
Ich bringe deshalb Meistel wegen schweren
Diebstahls im Rückfalle mittels Erbrechens von Be-
hältnissen zur Anzeige. Weil er ohne Wohnung ist
und überdies ein Verbrechen vorliegt, ist er fest-
genommen worden.
Dresden, den 23. Dezember 1904.
Heute Vormittag wurde nach dem Warenhause
von Basch & Komp. am hiesigen Postplatze No. 6
telephonisch polizeiliche Hilfe verlangt, weil eine
Dame festgehalten werde, die beim Stehlen von
Handschuhen betroffen worden sei. Ich begab mich
sofort dahin, wo mir im Kontorzimmer des Geschäfts-
inhabers Nathanael Basch eine Dame mit dem
Bemerken übergeben wurde, daß diese von den Ver-
käuferinnen Minna Berthold und Elisabeth