Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

I. Diebstahl. 23 
habe, gerade vorübergegangen sei, als er vor seinem 
Wohnhause vom Rade gestiegen sei. Nischelmann sei 
vorbestraft, ob wegen Diebstahls könne er nicht sagen. 
Der in seiner Wohnung aufgesuchte Be- 
schuldigte stellte auf Vorhalt nicht in Abrede, das 
Fahrrad Schlenkrichs aus der Hausflur, wie der 
Anzeigeerstatter dies beschrieben hat, weggenommen 
zu haben. Er bestritt aber, sich damit eines Dieb- 
stahls schuldig gemacht zu haben, weil er über das 
Rad gar nicht wie ein Eigentümer verfügen wollte. 
Schlenkrich schulde ihm seit mehreren Jahren einen 
Betrag von 65 Mark, den er ihm geliehen, aber 
bis heute nicht wieder zurückerhalten habe. Da alle 
seine Versuche, zu seinem Gelde zu kommen, frucht- 
los gewesen seien, und ihm Schlenkrich, den er 
allerdings zur Vermeidung der Kosten noch nicht 
verklagt habe, sogar noch einen höhnischen Brief 
geschrieben, habe er, als er am 10. d. Mts. den 
Anzeigeerstatter vom Rade steigen gesehen habe, 
schnell den Entschluß gefaßt und ausgeführt, sich des 
Rades zu bemächtigen und dasselbe solange zu behalten, 
bis Schlenkrich ihn bezahlt habe. Gegen Bezahlung 
von 40 Mark — auf diesen Betrag wollte er seine 
Forderung ermäßigen — könne Schlenkrich das Rad 
sofort in Empfang nehmen. Den Aufbewahrungsort 
des Rades anzugeben, weigerte sich Nischelmann; in 
seiner Wohnung wurde es bei der vorgenommenen 
Durchsuchung, die der Beschuldigte in Gegenwart 
seiner Wirtsleute (Sattlermeister Adolf Heudorf) 
gestattete, nicht vorgefunden. 
Schlenkrich stellte nicht in Abrede, an und für 
sich dem Nischelmann 60 Mark — nicht 65 Mark — 
zu schulden. Er halte sich aber nicht für verpflichtet, 
das Darlehn zurückzuzahlen, weil er seinerzeit für 
Nischelmann, als sie zusammen verkehrt seien, 
vielfach die gemeinschaftliche Zeche bezahlt habe. 
Nischelmann bestreitet dies nicht, meint aber, seine 
Darlehnsforderung bestehe trotzdem zu recht. 
Ausweislich seiner Polizeiakten ist Nischelmann 
nur wegen Uebertretung polizeilich bestraft. 
Falls Nischelmann das Fahrrad wirklich noch 
im Besitze hat, was Schlenkrich bezweifelt, wird ihm
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.