Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereigeseb. 61 
§ 24. Gelangen Fische, deren Fang zur Zeit oder mit Rücksicht auf 
ihr Maß oder Gewicht überhaupt verboten ist, lebend in die Gewalt des 
Fischers, so sind dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
§ 25. Die Vorschriften der §§ 19 bis 24 finden auf geschlossene Ge- 
wässer (§ 4) keine Anwendung. 
§ 26. Ist der Fang von Fischen unter einem bestimmten Maße oder 
Gewichte verboten, so dürfen solche Fische im Geltungsbereiche des Verbots 
unter diesem Maße oder Gewichte weder feilgeboten, noch verkauft, noch ver- 
sandt werden. 
§ 27. Auf die in den Fischzucht-Anstalten vorhandene junge Fischbrut 
finden die Vorschriften der §§ 24 und 26 keine Anwendung. 
Auch kann die Aufsichtsbehörde im Interesse wirtschaftlicher Untersuchungen 
oder gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der künstlichen Fischzucht, soweit 
erforderlich, unter geeigneten Kontrolmaßregeln Ausnahmen von den Vorschriften 
der §§ 24 und 26 gestatten. 
Den Besitzern geschlossener Gewässer (§ 4) ist der Verkauf und Versand 
von jungen Satzlingen zu Zuchtzwecken gestattet. 
§ 28. Während der Dauer der Schonzeiten müssen die durch dieses Gesetz 
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen (§S 5 und 20) in nicht 
geschlossenen Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein. 
Die Besitzer derselben sind dazu erforderlichenfalls im Verwaltungswege 
anzuhalten. 
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann 
der Regierungspräsident (Landdrost) Ausnahmen von der im ersten Absatz 
getroffenen Bestimmung zulassen (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880). 
§ 29. Nach Anhörung der beteiligten Fischereiberechtigten und in ge- 
nossenschaftlichen Revieren nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes können 
zu Schonrevieren erklärt werden: 
1. solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen 
vorzugsweise geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur 
Entwickelung der jungen Brut bieten (Laichschonreviere); 
2. solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang der Fische 
aus dem Meere in die Binnengewässer beherrschen (Fischschon- 
reviere)
	        
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