Fischereigeseb. 61
§ 24. Gelangen Fische, deren Fang zur Zeit oder mit Rücksicht auf
ihr Maß oder Gewicht überhaupt verboten ist, lebend in die Gewalt des
Fischers, so sind dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen.
§ 25. Die Vorschriften der §§ 19 bis 24 finden auf geschlossene Ge-
wässer (§ 4) keine Anwendung.
§ 26. Ist der Fang von Fischen unter einem bestimmten Maße oder
Gewichte verboten, so dürfen solche Fische im Geltungsbereiche des Verbots
unter diesem Maße oder Gewichte weder feilgeboten, noch verkauft, noch ver-
sandt werden.
§ 27. Auf die in den Fischzucht-Anstalten vorhandene junge Fischbrut
finden die Vorschriften der §§ 24 und 26 keine Anwendung.
Auch kann die Aufsichtsbehörde im Interesse wirtschaftlicher Untersuchungen
oder gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der künstlichen Fischzucht, soweit
erforderlich, unter geeigneten Kontrolmaßregeln Ausnahmen von den Vorschriften
der §§ 24 und 26 gestatten.
Den Besitzern geschlossener Gewässer (§ 4) ist der Verkauf und Versand
von jungen Satzlingen zu Zuchtzwecken gestattet.
§ 28. Während der Dauer der Schonzeiten müssen die durch dieses Gesetz
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen (§S 5 und 20) in nicht
geschlossenen Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein.
Die Besitzer derselben sind dazu erforderlichenfalls im Verwaltungswege
anzuhalten.
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann
der Regierungspräsident (Landdrost) Ausnahmen von der im ersten Absatz
getroffenen Bestimmung zulassen (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880).
§ 29. Nach Anhörung der beteiligten Fischereiberechtigten und in ge-
nossenschaftlichen Revieren nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes können
zu Schonrevieren erklärt werden:
1. solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen
vorzugsweise geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur
Entwickelung der jungen Brut bieten (Laichschonreviere);
2. solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang der Fische
aus dem Meere in die Binnengewässer beherrschen (Fischschon-
reviere)