12. Straflose Vor-
bereitungshaudlung
zum einfachen Diebstahl
und versuchter einfacher
Diebstahl.
§§ 242, 43, 57 d. Str. G. Bs.
Formularbuch.
Leipzig, den 27. Oktober 1904.
Der hier Sternwartenstraße 17, III wohnhafte
Buchbindermeister Ferdinand Rother zeigte mir, als
ich heute Mittag an seinem im Parterre desselben
Hauses befindlichen Buchbinderladen vorüberging, an,
daß soeben der von ihm festgehaltene Schulknabe
bei ihm eine Flasche Tinte zu kaufen verlangt habe,
die er erst aus dem neben dem Laden befindlichen
Lagerraum habe holen müssen. Als er ziemlich
schnell wieder zurückgekommen sei, habe der Knabe
hinter der Ladentafel unmittelbar neben dem Laden-
kasten gestanden, in welchem er die Ladenkasse ver-
wahre. Der Ladenkasten sei ein Stück — 3 bis
4 Zentimeter — herausgezogen gewesen, was vorher,
wie er bestimmt wisse, nicht der Fall gewesen sei.
Der Knabe habe ihm zweifellos Geld stehlen wollen.
In dem Knaben wurde von mir
der am 2. Mai 1890 geborene Schüler des
Realgymnasiums
Fritz Max Arnold,
Sohn des Dresdenerstraße 36, II wohnhaften
Optikers Ewald Arnold,
festgestellt.
Der Knabe befragt, was er hinter der Laden-
tafel gesucht und ob er den Ladenkasten geöffnet
habe, gab letzieres ausdrücklich zu und räumte weiter
ein, daß er sich aus der Ladenkasse einige Mark-
stücke habe wegnehmen wollen, um sie zum Ankauf
einer Ziehharmonika, die er leidenschaftlich gern
spiele, zu verwenden. Er habe eben, als Rother
zurückgekommen sei, den Ladenkasten dies kleine Stück
herausgezogen, hingegen seine Hand noch nicht in
dem Kasten gehabt. Er habe schon eine Weile vor
Rothers Laden gestanden und beobachtet, in welchem
Kasten das Geld liege, und auch gesehen, daß Rother
von dem letzten Kunden 4 Mark für ein Postkarten-
album vereinnahmt habe. Rother bestätigte dies.
Zur Entschließung darüber, ob in der Hand-
lungsweise Arnolds ein Diebstahlsversuch oder nur,
was wohl zu bejahen sein wird, eine straflose Vor-
bereitungshandlung zum Diebstahle liegt, da mit