Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

12. Straflose Vor- 
bereitungshaudlung 
zum einfachen Diebstahl 
und versuchter einfacher 
Diebstahl. 
§§ 242, 43, 57 d. Str. G. Bs. 
Formularbuch. 
Leipzig, den 27. Oktober 1904. 
Der hier Sternwartenstraße 17, III wohnhafte 
Buchbindermeister Ferdinand Rother zeigte mir, als 
ich heute Mittag an seinem im Parterre desselben 
Hauses befindlichen Buchbinderladen vorüberging, an, 
daß soeben der von ihm festgehaltene Schulknabe 
bei ihm eine Flasche Tinte zu kaufen verlangt habe, 
die er erst aus dem neben dem Laden befindlichen 
Lagerraum habe holen müssen. Als er ziemlich 
schnell wieder zurückgekommen sei, habe der Knabe 
hinter der Ladentafel unmittelbar neben dem Laden- 
kasten gestanden, in welchem er die Ladenkasse ver- 
wahre. Der Ladenkasten sei ein Stück — 3 bis 
4 Zentimeter — herausgezogen gewesen, was vorher, 
wie er bestimmt wisse, nicht der Fall gewesen sei. 
Der Knabe habe ihm zweifellos Geld stehlen wollen. 
In dem Knaben wurde von mir 
der am 2. Mai 1890 geborene Schüler des 
Realgymnasiums 
Fritz Max Arnold, 
Sohn des Dresdenerstraße 36, II wohnhaften 
Optikers Ewald Arnold, 
festgestellt. 
Der Knabe befragt, was er hinter der Laden- 
tafel gesucht und ob er den Ladenkasten geöffnet 
habe, gab letzieres ausdrücklich zu und räumte weiter 
ein, daß er sich aus der Ladenkasse einige Mark- 
stücke habe wegnehmen wollen, um sie zum Ankauf 
einer Ziehharmonika, die er leidenschaftlich gern 
spiele, zu verwenden. Er habe eben, als Rother 
zurückgekommen sei, den Ladenkasten dies kleine Stück 
herausgezogen, hingegen seine Hand noch nicht in 
dem Kasten gehabt. Er habe schon eine Weile vor 
Rothers Laden gestanden und beobachtet, in welchem 
Kasten das Geld liege, und auch gesehen, daß Rother 
von dem letzten Kunden 4 Mark für ein Postkarten- 
album vereinnahmt habe. Rother bestätigte dies. 
Zur Entschließung darüber, ob in der Hand- 
lungsweise Arnolds ein Diebstahlsversuch oder nur, 
was wohl zu bejahen sein wird, eine straflose Vor- 
bereitungshandlung zum Diebstahle liegt, da mit
	        
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