62 Preußische Landesgesetze.
Die Feststellung der Schonreviere erfolgt durch Verfügung des Ministers
für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten und zwar, wenn solche Strecken
der Gewässer zu Schonrevieren erklärt werden sollen, in welchen dem Staate
die Fischereigerechtigkeit zusteht, im Einverständnisse mit dem Finanzminister.
Die betreffende Verfügung ist durch öffentliche Bekanntmachung zur
Kenntnis der Beteiligten zu bringen; auch sind die Schonreviere, soweit es
die Oertlichkeit gestattet, durch Aufstellung besonderer Zeichen erkennbar zu
machen.
§ 30. In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs untersagt, welche
nicht für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirtschaftliche
Zwecke von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder gestattet wird.
§ 31. In Leichschonrevieren (§ 29 Nr. 1) muß die Räumung, das
Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm usw.
und jede anderweite, die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung
während der Laichzeit der vorherrschenden Fischgattungen unterbleiben, soweit
es die Interessen der Vorflut und der Landeskultur gestatten. Das Nähere
hierüber, über die Beaufsichtigung und den Schutz der Schonreviere, ist er-
forderlichenfalls durch ein von der Bezirksregierung zu erlassendes Regulativ
festzustellen. "
§ 42. In den für den Durchzug der Fische angelegten Fischpässen ist
jede Art des Fischfangs, insbesondere auch das Einhängen oder Einsetzen von
Fischkörben, Netzen, Reusen oder anderen Fangvorrichtungen verboten. Ober-
halb und unterhalb des Fischpasses muß in einer nach den örtlichen Verhältnissen
von der Regierung zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für die Zeit,
während welcher der Fischpaß geöffnet ist, jede Art des Fischfanges verboten
werden. Werden durch dieses Verbot Rechte der Fischereiberechtigten beein-
trächtigt, so muß dafür volle Entschädigung geleistet werden.
§ 43. Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirtschaftlichen oder
gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen
Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch fremde
Fischereirechte geschädigt werden können.
Bei überwiegendem Interesse der Landwirtschaft oder der Industrie kann
das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden.
Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, soll dabei dem Inhaber der