Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

62 Preußische Landesgesetze. 
Die Feststellung der Schonreviere erfolgt durch Verfügung des Ministers 
für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten und zwar, wenn solche Strecken 
der Gewässer zu Schonrevieren erklärt werden sollen, in welchen dem Staate 
die Fischereigerechtigkeit zusteht, im Einverständnisse mit dem Finanzminister. 
Die betreffende Verfügung ist durch öffentliche Bekanntmachung zur 
Kenntnis der Beteiligten zu bringen; auch sind die Schonreviere, soweit es 
die Oertlichkeit gestattet, durch Aufstellung besonderer Zeichen erkennbar zu 
machen. 
§ 30. In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs untersagt, welche 
nicht für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirtschaftliche 
Zwecke von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder gestattet wird. 
§ 31. In Leichschonrevieren (§ 29 Nr. 1) muß die Räumung, das 
Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm usw. 
und jede anderweite, die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung 
während der Laichzeit der vorherrschenden Fischgattungen unterbleiben, soweit 
es die Interessen der Vorflut und der Landeskultur gestatten. Das Nähere 
hierüber, über die Beaufsichtigung und den Schutz der Schonreviere, ist er- 
forderlichenfalls durch ein von der Bezirksregierung zu erlassendes Regulativ 
festzustellen. " 
§ 42. In den für den Durchzug der Fische angelegten Fischpässen ist 
jede Art des Fischfangs, insbesondere auch das Einhängen oder Einsetzen von 
Fischkörben, Netzen, Reusen oder anderen Fangvorrichtungen verboten. Ober- 
halb und unterhalb des Fischpasses muß in einer nach den örtlichen Verhältnissen 
von der Regierung zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für die Zeit, 
während welcher der Fischpaß geöffnet ist, jede Art des Fischfanges verboten 
werden. Werden durch dieses Verbot Rechte der Fischereiberechtigten beein- 
trächtigt, so muß dafür volle Entschädigung geleistet werden. 
§ 43. Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirtschaftlichen oder 
gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen 
Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch fremde 
Fischereirechte geschädigt werden können. 
Bei überwiegendem Interesse der Landwirtschaft oder der Industrie kann 
das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. 
Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, soll dabei dem Inhaber der
	        
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