Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Formularbuch. 
gestanden und aufgepaßt habe, damit niemand im Hause 
oder ein nächtlich heimkehrender Hausbewohner das 
Geräusch bei der Oeffnung des Schlosses und Weg— 
schaffung der Weinflaschen hören könne. 
Beide gaben weiter übereinstimmend an, daß 
sie die fehlenden 22 Flaschen bereits zu dem 
am 1. Januar 1861 in Hamburg geborenen 
Schankwirt Maximilian Friedrich Harter 
hier, Ullrichsgasse 17, pt. wohnhaft, 
geschafft und diesem für 8.80 M. verkauft hätten. 
Harter habe sie zur Ausführung dieses Diebstahls 
erst vorsätzlich bestimmt. Er sei am 25. d. Mts. 
nachmittags bei ihnen zu Besuch gewesen, was die 
alte Kugler bestätigte, habe beim Vorübergehen an 
Lenkows Keller durch die Latten der Türe den ge- 
füllten Weinschrank gesehen, sie beide bei Seite ge- 
nommen und ihnen gesagt, wenn sie ihm von diesem 
Weine ein paar Dutzend Flaschen brächten, zahle 
er ihnen für das Stück 40 Pfennige. Auf Adolf 
Kuglers Bemerkung, er habe mit dem Dienstmädchen 
des Kellerinhabers ein Verhältnis, habe er gesagt: 
„Desto besser, da läßt sie euch die Kellertüre offen 
und tut als sei's aus Versehen geschehen“. So 
hätten sie die Sache auch der Sonntag erzählt. 
Diese bestätigte das, ehe sie noch Gelegenheit gehabt 
hatte, mit den beiden Kuglers zu sprechen. 
Bei einer sofort von mir und dem Kriminal- 
schutzmann Müller II bei Harter vorgenommenen 
Durchsuchung wurden sämtliche 22 Flaschen noch 
im Keller vorgefunden. Er gab zu, dieselben von 
den beiden Kugler für 8,80 M. gekauft, bestritt aber, 
irgend welche Kenntnis von dem Diebstahl gehabt 
zu haben. Es sei ihm auch nicht eingefallen, die 
beiden Kugler zur Begehung des Diebstahls anzustiften. 
Diese hätten ihm gesagt, sie sollten die Flaschen für 
einen Händler, dessen Namen sie nicht genannt hätten, 
verkaufen, da er notwendig Geld brauche. 
Die beiden Kugler blieben bei ihren Angaben, 
die glaubhaft erscheinen, stehen. Harter ist nach- 
weislich seiner Polizeiakten erst im vorigen Jahre 
wegen Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei be-
	        
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