Fischereigesez. 63
Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet
sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken.
Ergibt sich, daß durch Ableitungen aus landwirtschaftlichen oder gewerb-
lichen Anlagen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder
in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes gestattet worden sind, der Fischbestand
der Gewässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber
der Anlage auf den Antrag der durch die Ableitung benachteiligten Fischerei-
berechtigten im Verwaltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne
unverhälmismäßige Belästigung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen
zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch tunlichst zu
verringern.
Die Kosten der Herstellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der
Anlage von den Antragstellern zu erstatten.
Die letzteren sind verpflichtet, auf Verlangen vor der Ausführung Vor-
schuß oder Sicherheit zu leisten.
Die Entscheidung über die Gestattung von Ableitungen nach § 2, sowie
über die in Gemäßheit des Absatz 3 anzuordnenden Vorkehrungen erfolgt,
sofern die betreffende Ableitung Zubehör einer der im § 16 der Gewerbe-
ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundezsgesetzbl.
S. 245) als genehmigungspflichtig bezeichneten Anlagen ist, in dem für die
Zulassung dieser Anlagen angeordneten gesetzlichen Verfahren, in anderen
Fällen nach demjenigen Verfahren, welches über die Genehmigung von Stau-
anlagen für Wassertriebwerke festgesetzt ist.
§ 44. Das Röten von Flachs und Hanf in nicht geschlossenen Ge-
wässern ist verboten.
Ausnahmen von diesem Verbote kann die Bezirksregierung (Landdrostei)
jedoch immer nur widerruflich für solche Gemeindebezirke oder größere Gebiets-
teile zulassen, wo die Oertlichkeit für die Anlage zweckdienlicher Rötegruben
nicht geeignet ist und die Benutzung nicht geschlossener Gewässer zur Flachs-
und Hanfbereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann.
§ 45. Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Taucher, Eis-
vögel, Reiher, Kormorane und Fischaare ohne Anwendung von Schußwaffen
zu töten oder zu fangen oder für sich zu behalten (Artikel IV des Gesetzes
vom 30. März 1880).