Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

I. Diebstahl. — II. Unterschlagung. 53 
und das Geld im Strumpfe versteckt zu haben, um 
es zum Ankaufe einer Bluse, die sie notwendig ge- 
braucht habe, zu verwenden. Die Tat habe sie 
ausgeführt, während sie einen Augenblick den Arbeits- 
saal verlassen gehabt habe. Sie habe auch die 
Klüder aus der Sparkasse kommen sehen und des- 
halb vermutet, daß diese Geld habe. Sie habe weiter 
beobachtet, daß die Klüder ihr Portemonnaie in der 
Jacketttasche getragen und im Arbeitsvorsaal, wie sie 
genau verfolgt habe, nicht zu sich gesteckt habe. Hier- 
durch sei sie erst zum Diebstahle veranlaßt worden. 
Ich erstatte gegen die Mildner wegen geständigen 
Diebstahls Anzeige. 
II. Anterschlagung. 
Breslau, den 5. Januar 1905. 
13. unterschlagung mit Der hier Neue Taschenstraße 27 wohnhafte 
Rechnungswerk. Kohlenhändler Martin Bialas zeigte am 2. d. M. 
§ 246 d. Str.G. B. hier an, daß ihm sein bisheriger Reisender: 
der am 16. April 1870 in Breslau geborene 
und hierselbst Bischofstraße 20, 1IV wohnhafte 
Egon Alfred Matthes 
den Betrag von insgesamt 855 M. 30 Pf., die 
er in seinem Namen von Geschäftskunden ein- 
kassiert habe, unterschlagen habe Ausdrücklichen 
Auftrag zur Einkassierung habe Matthes nicht, 
wohl aber stillschweigende Vollmacht zur Aus- 
stellung der Quittungen und Erhebung der Be- 
träge gehabt, da es üblich sei, daß bei ihm der 
Reisende gleich die gelegentlichen Inkassogeschäfte 
mit besorge. Matthes habe aber die Pflicht gehabt, 
die vereinnahmten Gelder sofort an ihn abzuliefern. 
Bei Durchsicht seiner Außenstände am Jahres- 
schlusse habe er die folgenden, von ihm als säumig 
betrachteten Kunden gemahnt und hierbei von ihnen 
erfahren, daß sie zum Teil schon längere Zeit 
ihre Schuld an Matthes, der auch Quittung ge- 
leistet, beglichen hätten.
	        
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