Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Formularbuch. 
sei doch unmöglich, von dieser Summe die Straßen- 
bahngelder und Zechen, die er oft auch für die Ge- 
schäftskunden bezahlt habe, zu bestreiten. Bialas 
habe ausdrücklich gewünscht, daß Matthes die Ge- 
schäftskunden, insbesondere die Restaurateure, durch 
Zechen animiere. So habe er bei dem unter 5 
genannten Restaurateur Grahl, um ihn zur Abnahme 
einer Lowry zu bestimmen, eine Weinzeche von 12 M. 
gemacht. Der hierzu befragte Grahl bestätigte dies. 
Matthes bemerkte weiter, er habe nicht gewagt, gegen 
Bialas mit seiner Forderung bestimmt aufzutreten, 
da er sonst Kündigung habe befürchten müssen. Er 
habe aber immer damit gerechnet, den etwas launen- 
haften Prinzipal bei gelegentlicher guter Stimmung zur 
Erhöhung der Tagesspesen zu bewegen. Bialas konnte 
auch nicht bestreiten, daß Matthes in solcher Weise habe 
verfahren müssen und sollen, und mußte zugeben, daß 
er seinem früheren Reisenden täglich 3 M. Spesen 
bewilligt und gewährt habe. Der stellungslose 
Matthes habe sich ihm aber angeboten und ausdrücklich 
nur 1 M. 50 Pf. Tagesspesen verlangt. Richtig sei 
auch, daß im Sommer mehr Spesen aufgehen als im 
Winter. Er wolle deshalb nachträglich die Berechnung 
von 3 M. Tagesspesen gelten lassen; mehr bewillige 
er nicht, Weinzechen in Höhe von 12 M. habe Matthes 
nicht zu machen. Da Matthes vom 1. Mai 1904 
ab bei Bialas in Stellung gewesen sei, hätte er bis 
zum 2. Jannuar auf 245 Tage — die Tagesspesen 
werden bei Bialas auch für Sonn= und Feiertage 
bewilligt — noch 372 M. 50 Pf. zu bekommen. 
Sonach sind dem Beschuldigten folgende Beträge 
gut zu schreiben: 
100 M. — Pf. Kaution, 
75 „ — „ Gehalt für Dezember 1904, 
85 „ 53 „ 10% Provision von 855 M. 30 Pf., 
14 „ — „ verlegte Standgelder, 
372 „ 50,, nachträglich bewilligte Tagesspesen, 
677 M. 3 Pf. 
Sonach verbleiben: 855 M. 30 Pf., 
abzüglich 6ö77 „ 03 „ 
178 M. 27 Pf.,
	        
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