Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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21. Unterschlagung des 
Kellners, der Getränke 
auf eigene Rechnung 
übernommen hat. 
§* 246 des Str.G.Bsde. 
Formularbuch 
vor dem 25. Oktober entgegen genommen habe. 
Die Ausführung der Belgerschen Bestellung habe er 
sich nicht entgehen lassen wollen und deshalb die 
Ausführung bis Ende November zugesagt. In den 
nächsten Tagen würden die Belgerschen Anzüge in 
Angriff genommen und in der ersten Woche des 
Dezembers fertig gestellt werden. Seine Geldver- 
legenheit sei nur vorübergehend gewesen, er besitze 
schon längere Zeit wieder das Geld zur Einlösung 
der Anzüge, habe nur hierzu keine Zeit und auch 
keinen genügenden Anlaß gehabt, weil er ja den Stoff 
doch noch nicht habe verarbeiten können. Salter 
beauftragte in meiner Gegenwart unter Aushändigung 
des Pfandscheins und von 27 Mark Geld seinen Lauf- 
burschen Artur Semmler mit Auslösung des ver- 
pfändeten Stoffes, der dem Belger, wenn es dieser 
wünsche, ausgehändigt werden sollte. Belger sah 
davon ab, weil er hoffte, den Anzug von Salter 
in der ersten Dezemberwoche fertiggestellt zu erhalten. 
Wie mir gestern Belger mitteilte, hat Salter tatsächlich 
den Stoff eingelöst. 
Dem Salter wird das Bewußtsein einer 
Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise nicht nach- 
zuweisen sein. 
Frankfurt a. M., den 24. September 1904. 
Der hier Römergasse 9, II wohnhafte Restaurateur 
Albert Nienhold zeigte am 20. d. Mts. hier an, 
daß der 
am 12. Oktober 1877 in Wien geborene 
Kellner Franz Kaver Trinks, 
bei ihm noch in Stellung, 
ihm im Laufe der vergangenen Woche ungefähr 
170 M., eine genaue Berechnung müsse er noch 
aufstellen, unterschlagen habe. 
Trinks kaufe von ihm alle Getränke — 
Weine, Biere und Spirituosen — auf Kredit 
bis zu der stets am Wochenschlusse stattfindenden 
Abrechnung und setze dann auf eigene Gefahr 
und Rechnung diese Getränke an die in der 
Wirtschaft verkehrenden Gäste ab.
	        
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