II. Unterschlagung. 61
In der Woche vom 12. bis 17. September d. Js.
habe nun Trinks bei ihm etwa für 200 M.
an Getränken auf Kredit entnommen und an
Gäste verkauft. Als er, Nienhold, am Sonn-
abend den 17. d. Mts. habe Abrechnung machen
wollen, habe Trinks dieselbe durch allerhand Aus-
flüchte bis zum 19. d. Mts. hinauszuschieben
gewußt. Als er dann auf Abrechnung und Ab-
lieferung gedrungen, habe sich herausgestellt, daß
Trinks nur 30 M. im Besitze gehabt habe, die
er ihm auch abgeliefert habe. Trinks habe erklärt,
weiteres Geld besitze er nicht.
Trinks gab auf Befragen zu, für 194 M. 15 Pf.
Getränke bei Nienhold im Laufe der Woche bis zum
17. d. Mts entnommen und hierfür nur 30 M.
abgeliefert zu haben. Das übrige Geld habe er
in seinen eigenen Nutzen verwendet, er habe Alimente
für zwei uneheliche Kinder zu bezahlen und auch
sonst Ausgaben gehabt. Eine Unterschlagung könne
er in seiner Handlungsweise nicht finden, da er ja
an die Gäste auf eigene Rechnung und Gefahr ver-
kaufe, also von diesen Eigentum am vereinnahmten
Gelde erwerbe, genau so wie er dem Nienhold die
Zeche eines ihm durchgehenden Gastes aus seinen
eigenen Mitteln ersetzen müsse. Er werde den Fehl-
betrag nach und nach zurückzahlen.
Nienhold gab die von Trinks aufgestellte
Rechnung von 194 M. 25 Pf. als richtig zu,
bestritt aber im übrigen, daß Trinks den Gästen
gegenüber, den ja diese als Kellner, aber ihn, Nien-
hold, als Wirt und Unternehmer kennen, selbständig
auftrete. Die Gäste wüßten davon, daß Trinks
die Getränke — nicht die Speisen — auf eigene
Rechnung entnehme, überhaupt nichts und betrachteten
den Kellner nur als Vertreter des Wirtes.
Da die von Trinks für die verkauften Getränke
vereinnahmten Gelder nicht als ihm, sondern
dem Nienhold gehörig anzusehen sein werden, er-
statte ich gegen Trinks, der vorläufig bei Nienhold
in Stellung behalten worden ist, Anzeige wegen
Unterschlagung.