Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

II. Unterschlagung. 61 
In der Woche vom 12. bis 17. September d. Js. 
habe nun Trinks bei ihm etwa für 200 M. 
an Getränken auf Kredit entnommen und an 
Gäste verkauft. Als er, Nienhold, am Sonn- 
abend den 17. d. Mts. habe Abrechnung machen 
wollen, habe Trinks dieselbe durch allerhand Aus- 
flüchte bis zum 19. d. Mts. hinauszuschieben 
gewußt. Als er dann auf Abrechnung und Ab- 
lieferung gedrungen, habe sich herausgestellt, daß 
Trinks nur 30 M. im Besitze gehabt habe, die 
er ihm auch abgeliefert habe. Trinks habe erklärt, 
weiteres Geld besitze er nicht. 
Trinks gab auf Befragen zu, für 194 M. 15 Pf. 
Getränke bei Nienhold im Laufe der Woche bis zum 
17. d. Mts entnommen und hierfür nur 30 M. 
abgeliefert zu haben. Das übrige Geld habe er 
in seinen eigenen Nutzen verwendet, er habe Alimente 
für zwei uneheliche Kinder zu bezahlen und auch 
sonst Ausgaben gehabt. Eine Unterschlagung könne 
er in seiner Handlungsweise nicht finden, da er ja 
an die Gäste auf eigene Rechnung und Gefahr ver- 
kaufe, also von diesen Eigentum am vereinnahmten 
Gelde erwerbe, genau so wie er dem Nienhold die 
Zeche eines ihm durchgehenden Gastes aus seinen 
eigenen Mitteln ersetzen müsse. Er werde den Fehl- 
betrag nach und nach zurückzahlen. 
Nienhold gab die von Trinks aufgestellte 
Rechnung von 194 M. 25 Pf. als richtig zu, 
bestritt aber im übrigen, daß Trinks den Gästen 
gegenüber, den ja diese als Kellner, aber ihn, Nien- 
hold, als Wirt und Unternehmer kennen, selbständig 
auftrete. Die Gäste wüßten davon, daß Trinks 
die Getränke — nicht die Speisen — auf eigene 
Rechnung entnehme, überhaupt nichts und betrachteten 
den Kellner nur als Vertreter des Wirtes. 
Da die von Trinks für die verkauften Getränke 
vereinnahmten Gelder nicht als ihm, sondern 
dem Nienhold gehörig anzusehen sein werden, er- 
statte ich gegen Trinks, der vorläufig bei Nienhold 
in Stellung behalten worden ist, Anzeige wegen 
Unterschlagung.
	        
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