Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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24. Raub und einfacher 
Diebstahl; Unterschied. 
§§ 242, 249, 250, Ziffer 3 
des Str.G.Bs. 
Formularbuch. 
nicht in Frage stehen, weil Köppke durch Giro Eigen- 
tümer des Wechsels und dadurch auch Eigentümer 
des danach von Schick, der nach seinen Angaben 
von Köppkes Beziehungen zu Biesold nichts gewußt 
hat, ausgezahlten Geldes geworden ist, das er 
also, weil es für ihn kein fremdes war, auch nicht 
unterschlagen konnte. 
III. Naub. 
Köln, am 27. November 1904. 
Gestern Abend 7 Uhr 20 Minuten wurde 
der am 2. Mai 1870 in München geborene, 
arbeits= und wohnungslose Gelegenheitsarbeiter 
Max Otto Bader 
von dem Schutzmann Decken hier zugeführt, weil 
er sich gegenüber der am 16. Oktober 1891 geborenen 
Seilerstochter Emma Erna Wadner, hier, Thie- 
baldgasse 27, II wohnhaft, des Raubes schuldig gemacht 
habe. Die mit an Polizeistelle erschienene Wadner 
gab auf Befragen in glaubhafter Weise folgendes an: 
Sie habe heute abend für ihre Mutter beim 
Fleischer Gotthold Lößler, hier, Bayardsgasse 61, 
für 50 Pfennige Wurst eingekauft und diese Wurst 
sowie ein Portemonnaie mit weiteren 30 Pfennig 
Inhalt, für die sie noch Brot habe holen sollen, 
in ihrem kleinen verschlossenen Handkörbchen, das 
sie am linken Arme getragen, liegen gehabt. 
Bereits vom Fleischer Lößler aus sei ihr nun 
der verhaftete Mann nachgegangen, bald vor, bald 
hinter, bald neben ihr. Er habe auch ein Gespräch 
mit ihr anfangen wollen, sie habe sich aber vor ihm 
gefürchtet und ihm nicht geantwortet, umsoweniger 
als die Straße bei dem schlechten Wetter ganz 
menschenleer gewesen sei. 
Plötzlich habe der Mann sie mit einer Hand 
angefaßt und mit der anderen nach ihrem Korbe
	        
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