Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

68 Formularbuch. 
aus der Hand gerissen, Portemonnaie und Korb in eine 
Hausflur geworfen und das Markstück, welches gestern 
Abend bei ihm vorgefunden worden sei, zu sich gesteckt 
zu haben. Gegen den Knaben habe er aber gar keine 
Gewalt gebraucht. Dieser habe den Korb am 
Henkel ganz leicht in der linken offenen Hand 
getragen; er sei von hinten gekommen und habe dem 
Knaben den Korb ohne jede Gewaltanwendung aus 
der Hand weggenommen. Der Knabe habe zwar 
zufassen wollen, dazu sei es aber zu spät gewesen. 
Er habe schleunigst die Flucht um eine Ecke ergriffen. 
Der Knabe Simon gab auch zu, daß er das 
Körbchen im Augenblicke, als es der Mann ihm 
weggenommen, zwar mit den Fingern am Henkel 
gefaßt, aber nur wenig festgehalten habe. 
Die Simon erhielt das Markstück ausgehändigt. 
Bader wird wegen schweren Raubes (Fall 
Wadner) und einfachen Diebstahls (Fall Simon) 
zur Anzeige gebracht. Er ist, da er wohnungslos 
ist, in Haft behalten worden. 
IV. Erpressung. 
Dresden, den 11. Oktober 1904. 
25. Erprefsung. Voll- Gestern Abend 8 Uhr 10 Minuten wurde 
endung und Versuch. von dem Gendarm Roscher der 
§§ 253, 43 d. Str.G.B. 
am 16. Januar 1886 in Riesa geborne, z. Zt. 
stellungslose 
Kellner Heinrich Walther Hoffmann, 
hier, Münzgasse 16, III bei Schenk wohnhaft, 
mit der Anzeige zugeführt, daß soeben auf dem 
Postplatze der ebenfalls mit an Peolizeistelle er- 
schienene Agent Leopold Rudolph Großmann, 
hier, Fürstenstraße 37, II wohnhaft, um Festnahme 
des Hoffmann gebeten habe, weil dieser ihn durch 
mehrere Straßen hindurch verfolgt und von ihm 
Geld zu erpressen versucht habe.
	        
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