Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

26. Erpressung oder 
Nötigung. 
§§ 253, 240 d. Str.G.B. 
IV. Erpressung. 71 
Frankfurt a. M., den 26. November 1904. 
Heute erschien der Handlungslehrling Sigis- 
mund Breslauer, hier Allerheiligenstraße 37, II 
bei seiner Mutter wohnhaft, an Polizeistelle und 
zeigte folgendes an. 
Der am 17. April 1860 in Homburg geborene 
Schneidermeister 
Franz Ewald Hanse, 
hier, Weißfrauenstraße 16, II wohnhaft, 
dem er für einen gelieferten Anzug 42 Mark schulde, 
sei gestern Mittag, als er sich in seiner mütterlichen 
Wohnung allein befunden, in dieselbe gekommen und 
habe, in den Vorsaal eingelassen, ihn zur Bezahlung 
der Schuld aufgefordert. Er habe aber Bezahlung 
abgelehnt, da er erstens so viel Geld überhaupt 
nicht besessen und zweitens das vorhandene Geld — 
28 Mark — zu anderen nötigen Zwecken gebraucht 
habe. Da sei Hanse wütend geworden, habe 
mit der Faust gegen ihn ausgeholt und gesagt: 
„Wenn Sie mir nicht augenblicklich Geld geben, 
haue ich Sie zusammen.“ Weil Hanse ein großer 
starker Mensch sei, habe er sich gefürchtet und sich dazu 
bestimmen lassen, jenem die 28 Mark auszuhändigen. 
Er halte das für Erpressung und zeige Hanse des- 
halb an. Daß er den Anzug schon seit einem Jahre 
habe und wiederholt gemahnt worden sei, müsse er 
allerdings zugeben. 
Hanse stellte den Vorgang in der Wohnung 
des Breslauer etwas anders dar. Breslauer sei ein 
frecher Mensch, der ihn entschieden überhaupt nicht 
bezahlen wolle. Auf seine ruhige Aufforderung, die 
Schuld oder wenigstens einen Teil davon zu zahlen, 
habe Breslauer höhnisch geantwortet: „Ich bezahle, 
wenn ich will. Dafür sind Sie Schneider. Ich 
habe ja Geld, sogar 28 Mark, die brauche ich aber 
heute Abend mit meinem Mädchen. Wir wollen in 
eine Weinstube gehn und uns amüsieren.“ Ueber 
diesen Hohn sei er allerdings wütend geworden und habe 
den Breslauer zu ohrfeigen gedroht, wenn er die 28 M. 
nicht augenblicklich herausgebe. Daraufhin habe Bres- 
lauer zögernd das Geld herausgegeben. Er habe aber 
auf die Bezahlung ein gutes Recht gehabt.
	        
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