26. Erpressung oder
Nötigung.
§§ 253, 240 d. Str.G.B.
IV. Erpressung. 71
Frankfurt a. M., den 26. November 1904.
Heute erschien der Handlungslehrling Sigis-
mund Breslauer, hier Allerheiligenstraße 37, II
bei seiner Mutter wohnhaft, an Polizeistelle und
zeigte folgendes an.
Der am 17. April 1860 in Homburg geborene
Schneidermeister
Franz Ewald Hanse,
hier, Weißfrauenstraße 16, II wohnhaft,
dem er für einen gelieferten Anzug 42 Mark schulde,
sei gestern Mittag, als er sich in seiner mütterlichen
Wohnung allein befunden, in dieselbe gekommen und
habe, in den Vorsaal eingelassen, ihn zur Bezahlung
der Schuld aufgefordert. Er habe aber Bezahlung
abgelehnt, da er erstens so viel Geld überhaupt
nicht besessen und zweitens das vorhandene Geld —
28 Mark — zu anderen nötigen Zwecken gebraucht
habe. Da sei Hanse wütend geworden, habe
mit der Faust gegen ihn ausgeholt und gesagt:
„Wenn Sie mir nicht augenblicklich Geld geben,
haue ich Sie zusammen.“ Weil Hanse ein großer
starker Mensch sei, habe er sich gefürchtet und sich dazu
bestimmen lassen, jenem die 28 Mark auszuhändigen.
Er halte das für Erpressung und zeige Hanse des-
halb an. Daß er den Anzug schon seit einem Jahre
habe und wiederholt gemahnt worden sei, müsse er
allerdings zugeben.
Hanse stellte den Vorgang in der Wohnung
des Breslauer etwas anders dar. Breslauer sei ein
frecher Mensch, der ihn entschieden überhaupt nicht
bezahlen wolle. Auf seine ruhige Aufforderung, die
Schuld oder wenigstens einen Teil davon zu zahlen,
habe Breslauer höhnisch geantwortet: „Ich bezahle,
wenn ich will. Dafür sind Sie Schneider. Ich
habe ja Geld, sogar 28 Mark, die brauche ich aber
heute Abend mit meinem Mädchen. Wir wollen in
eine Weinstube gehn und uns amüsieren.“ Ueber
diesen Hohn sei er allerdings wütend geworden und habe
den Breslauer zu ohrfeigen gedroht, wenn er die 28 M.
nicht augenblicklich herausgebe. Daraufhin habe Bres-
lauer zögernd das Geld herausgegeben. Er habe aber
auf die Bezahlung ein gutes Recht gehabt.