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Formularbuch.
Breslauer stellte zwar in Abrede, den Hanse
in der geschilderten Weise verhöhnt zu haben; nach
seinem sehr dreisten Auftreten kann ihm aber ein
solches Verhalten sehr wohl zugetraut werden.
Ich erstatte hiermit gegen Hanse wegen voll-
endeter Nötigung durch Bedrohung mit dem Ver-
gehen der Körperverletzung Anzeige. Erpressung
kommt nicht in Frage, weil Hause einen begründeten
und fälligen Anspruch auf die Bezahlung hatte.
V. Hegünstigung und Hehlerei.
27. Begünstigung nach
98 257 d. Str. G. Bs.
Aachen, den 9. August 1904.
Gegenüber dem bereits vorstehend genannten,
am 26. Juni 1870 in Wesel geborenen
Monteur Adolf Leberecht Zeidel,
wohnhaft hier Wallstrasse 71, IV,
wird aber Anzeige wegen Begünstigung nach § 257
des Str.G. Bs. erstattet.
Da mir von der Bestohlenen Anng Meyer
mitgeteilt worden war, daß sie die ihr vermutlich
von dem Beschuldigten Petzold gestohlene Taschenuhr
gestern bei einem zufälligen Besuche in der Zeidelschen
Wohnung habe liegen sehen, aber vor Ueberraschung
nicht gewagt habe, ihr Eigentum in Anspruch zu
nehmen, frug ich im Verlaufe der Erörterungen den
Zeidel nach dem Erwerbe der Uhr. Er erklärte mir
hierbei, sie sei sein Eigentum, er habe sie von seinem
1902 hier verstorbenen Onkel Oskar Oehme geerbt.
Nachdem aber der Beschuldigte Petzold heute nach
langem hartnäckigen Leugnen zugegeben hat, der
Meyer die Taschenuhr in der von ihr beschriebenen
Weise weggenommen und dem Zeidel, mit dem er
befreundet sei, unter der Angabe, daß er sie gestohlen,
zur Aufbewahrung übergeben zu haben, war auch Zeidel
geständig, daß er die falschen Angaben über den Erwerb
der Uhr mir gegenüber nur gemacht habe, um den
Petzold vor Entdeckung und Bestrafung zu schützen.
Daß Petzold die Uhr gerade der ihm zufällig eben-
falls bekannten Meyer gestohlen, habe er nicht gewußt.
Sonst würde er vorsichtiger verfahren sein. Petzold be-
stätigte dies. Beide geben Üüberdies übereinstimmend an,