Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

28. Personenhehlerei 
nach 9 25 fl b. Str. G. Be. 
29. Sachhehlerei oder 
Partiererei nach § 2590 
und 260 des Str. G. Bs. 
V. Begünstigung und Hehlerei. 73 
daß Zeidel ohne jeden eigenen Nutzen und nur aus 
Freundschaft die Uhr in Verwahrung genommen und 
als sein Eigentum ausgegeben habe, damit sie bei 
Petzold, falls auf diesen Verdacht falle, nicht ge- 
funden werden könne. Etwas gegenteiliges ist dem 
Zeidel auch nicht nachzuweisen. 
Petzold und Zeidel sind nicht Angehörige im 
Sinne von § 257 Abs. 2, 52 Abs. 2 d. Str. G. Bs. 
Düsseldorf, den 22. September 1903. 
Endlich hat sich der bereits genannte 
am 12. November 1862 in Brüx geborene, hier, 
Andreasstraße 37, III wohnhafte 
Tapezierer Stephan Florenz Heggner 
der Hehlerei im Sinne von § 258 Ziffer 2 des 
Str. G. Bs. schuldig gemacht. 
Wie er nunmehr geständig ist, hat er gewußt, 
daß der Beschuldigte Letzel in der vorbeschriebenen 
Weise der verw. Aron aus dem verschlossen gewesenen 
Sekretär die Ohrringe gestohlen hat. Letzel hat ihm, 
wie beide übereinstimmend aussagen, erzählt, daß er 
den Sekretär verschlossen gefunden und deshalb mit 
einem falschen Schlüssel geöffnet habe. Heggner hat 
die Ohrringe in seine Verwahrung genommen, um 
dem ihm befreundeten Letzel den Vorteil des Diebstahls 
zu sichern und ihn vor Entdeckung zu schützen, damit 
die Ohrringe nicht bei einer Durchsuchung von Letzels 
Räumlichkeiten gefunden werden könnten. Letzel hat, 
wie ebenfalls beide übereinstimmend angeben, dem 
Heggner zugesichert, ihm nach vorteilhaftem Verkaufe 
der Ohrringe 5 Mark für seine Unterstützung zu 
schenken; dieses Versprechen hat den z. Z. arbeitslosen 
Heggner zu seiner Handlungsweise bestimmt. 
Speyer, den 29. Dezember 1903. 
Endlich kommt der schon genannte 
am 17. Mai 1860 hier geborene und hier Ludwig- 
straße 24 wohnhafte Arbeiter 
Philipp Albrecht Schindler 
als gewohnheitsmäßiger Hehler in Frage.
	        
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