28. Personenhehlerei
nach 9 25 fl b. Str. G. Be.
29. Sachhehlerei oder
Partiererei nach § 2590
und 260 des Str. G. Bs.
V. Begünstigung und Hehlerei. 73
daß Zeidel ohne jeden eigenen Nutzen und nur aus
Freundschaft die Uhr in Verwahrung genommen und
als sein Eigentum ausgegeben habe, damit sie bei
Petzold, falls auf diesen Verdacht falle, nicht ge-
funden werden könne. Etwas gegenteiliges ist dem
Zeidel auch nicht nachzuweisen.
Petzold und Zeidel sind nicht Angehörige im
Sinne von § 257 Abs. 2, 52 Abs. 2 d. Str. G. Bs.
Düsseldorf, den 22. September 1903.
Endlich hat sich der bereits genannte
am 12. November 1862 in Brüx geborene, hier,
Andreasstraße 37, III wohnhafte
Tapezierer Stephan Florenz Heggner
der Hehlerei im Sinne von § 258 Ziffer 2 des
Str. G. Bs. schuldig gemacht.
Wie er nunmehr geständig ist, hat er gewußt,
daß der Beschuldigte Letzel in der vorbeschriebenen
Weise der verw. Aron aus dem verschlossen gewesenen
Sekretär die Ohrringe gestohlen hat. Letzel hat ihm,
wie beide übereinstimmend aussagen, erzählt, daß er
den Sekretär verschlossen gefunden und deshalb mit
einem falschen Schlüssel geöffnet habe. Heggner hat
die Ohrringe in seine Verwahrung genommen, um
dem ihm befreundeten Letzel den Vorteil des Diebstahls
zu sichern und ihn vor Entdeckung zu schützen, damit
die Ohrringe nicht bei einer Durchsuchung von Letzels
Räumlichkeiten gefunden werden könnten. Letzel hat,
wie ebenfalls beide übereinstimmend angeben, dem
Heggner zugesichert, ihm nach vorteilhaftem Verkaufe
der Ohrringe 5 Mark für seine Unterstützung zu
schenken; dieses Versprechen hat den z. Z. arbeitslosen
Heggner zu seiner Handlungsweise bestimmt.
Speyer, den 29. Dezember 1903.
Endlich kommt der schon genannte
am 17. Mai 1860 hier geborene und hier Ludwig-
straße 24 wohnhafte Arbeiter
Philipp Albrecht Schindler
als gewohnheitsmäßiger Hehler in Frage.