Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

31. Betrug oder Unter- 
schlagaung? 
88 263, 246 d. Str. G. Bs. 
VI. Betrug. 77 
Bodmer behauptete, er sei daher sehr wohl in der 
Lage, solche Garderobe sich zu schaffen und zu be- 
zahlen, da er keine Kinder habe und nur 1000 M. 
Miete zahle. Er habe aber gerade jetzt andere Aus- 
gaben gehabt und sei zum Bezahlen an Hirsch noch 
nicht gekommen. Im übrigen habe er auch ange- 
nommen, daß solche große Geschäfte 6 Monate lang 
Kredit gewähren. Sobald er dazu in der Lage sei, 
werde er bezahlen. 
Dem von Bodmer wird nach Lage der Sache nicht 
zu widerlegen sein, daß er sich für befähigt erachtet 
hat, nach Ablauf des angenommenen Zahlungs- 
zieles seine Schuld zu bezahlen. Im übrigen hat 
er auch keine falschen Tatsachen vorgespiegelt oder 
wahre Tatsachen unterdrückt, da er ja nicht für ver- 
pflichtet angesehen werden kann, seine Vermögens- 
verhältmisse, insbesondere die erfolglosen Auspfän- 
dungen und die Ableistung des Offenbarungseides 
ungefragt zu offenbaren. Daß er durch seine Persön- 
lichkeit den Eindruck der Kreditwürdigkeit gemacht hat, 
kann nicht als falsche Vorspiegelung angesehen werden. 
Auf Wunsch Hirschs erstatte ich zur weiteren 
Entschließung Anzeige. 
München, den 5. September 1904. 
Der Inhaber eines Möbelabzahlungsgeschäftes 
Armin Esders hier, Augustinerstraße 14, brachte 
am 2. d. M. folgendes zur Anzeige: 
Inhaltlich des beifolgenden schriftlichen Ver- 
trages habe er am 1. Juli d. J. an die am 
7. Mai 1860 in Bamberg geborene Vermieterin 
Anna Theresia Donner, 
hier, Dachauerstraße 30, III wohnhaft, 
ein mit grünem Plüsch bezogenes Sofa für 120 M. 
zwei ebensolche Polsterstühll ..,„ 80 „ 
einen Regulator mit Schlagwerk. ,„ 26 „ 
einen Axminsterteppich.. .34 
zusammen für 260 M. 
verkauft und übergeben. Inhaltlich des in einem 
Exemplar der Donner übergebenen Vertrags habe 
er sich aber an den verkauften Gegenständen, auf
	        
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