Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Lachsfischerei im Stromgebiete d. Rheins. — Mißbrauch d. Versamml.= u. Vereinigungsrechts. 67 
S. 192 ff.) und zur Regelung der Fischereiverhältnisse der unter der gemein- 
schaftlichen Hoheit beider Staaten stehenden Gewässer (G. S. S. 157) und der 
zur Ausführung dieses Vertrages zu erlassenden Polizeiverordnungen werden, 
soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, 
mit Geldstrafe bis zu 100 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
§ 2. Neben der Strafe ist auf Einziehung der gefangenen Fische und 
der Fischereigeräte und Werkzeuge zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem 
Verurteilten gehören oder nicht. 
83. Ebenso kann die Vernichtung der zum Fischfang verwendeten 
unstatthaften Geräte und Werkzeuge in dem verurteilten Erkenntnisse an— 
geordnet werden. 
§ 4. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person 
nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung oder Vernichtung (8§ 2 und 3) 
selbständig erkannt werden. 
11. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche 
Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Ver- 
sammlungs- und Vereinigungsrechtes. 
Vom 11. März 1850. 
(Gesetzsammlung 1850, S. 277). 
§ 1. Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten 
erörtert oder beraten werden sollen, hat der Unternehmer mindestens vier- 
undzwanzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des 
Ortes und der Zeit derselben, Anzeige bei der Ortepolizeibehörde zu machen. 
Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu erteilen. 
Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde nach der in der 
Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung als vor- 
schriftsmäßig angezeigt nicht anzusehen. Dasselbe gilt, wenn eine Versammlung 
die länger als eine Stunde ausgesetzten Verhandlungen wieder aufnimmt. 
§2. Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öffent- 
liche Angelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten des Vereins und 
das Verzeichnis der Mitglieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins, 
und jede Aenderung der Statuten oder der Vereinsmitglieder binnen drei 
5*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.