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38. Urkundenunter-
drückung.
§274 Ziss. 1 d. Str.G.Bs.
Formularbuch.
auf grund der §§ 267, 2681, 263. 271. 272 d.
Str.G. Bs. zur Anzeige gebracht.
Endlich dürfte noch in Frage kommen, ob sich
der Ratssekretär Rothe einer falschen amtlichen
Beurkundung im Sinne von § 348 d. Str.G.Bs.
schuldig gemacht hat. Obwohl er einen Nachweis
dafür nicht hatte, daß Pauses Unterschrift unter den
beiden Quittungen echt war, hat er sie doch als
eigenhändig von Pause herrührend beglaubigt. Er
rechtfertigt sich nur damit, daß er Stürken als
glaubhafte Person gekannt und eine Gleichheit der
vorgelegten Unterschriften mit Pauses echter Unter-
schrift gefunden haben will. — Stürke ist übrigens
wegen Betrugs vorbestraft.
Karlsruhe, den 3. Januar 1905.
Zu der am 28. Dezember 1904 von dem hier
Kaiserstraße 44 wohnhaften Buchhändler Otto
Schill gegen den Buchhandlungsgehülfen
Martin Moritz Brackmüller,
Stephanienstraße 31, III wohnhaft,
wegen Unterschlagung von 327 M. 16 Pf. erstat-
teten Anzeige teilte Schill gestern weiter noch mit,
daß Brackmiller, um die Unterschlagung der mit der
Post eingegangenen Gelder zu verdecken, die Post-
abschnitte der betreffenden Postanweisungen, welche
bei ihm ordnungsgemäß aufbewahrt würden, wie
Schill erst jetzt habe feststellen können, beseitigt und
außerdem einige Mahnbriefe, die er nach seinem
Kopierbuche an einige dieser für säumig gehaltenen
Schuldner selbst geschrieben habe, nicht zum Abgang
gebracht habe, weil sonst doch die Gemahnten Ein-
spruch erhoben haben würden.
Bei einer in Brackmüllers Wohnung von mir
im Beisein von dessen Wirtin der verw. Mailing
und von Schill vorgenommenen Durchsuchung wurden
die beifolgenden 7 Postabschnitte und 3 Mahnbriese
auf dem Grunde eines mit gebrauchter Wäsche voll-
gestopften Koffers gefunden. Die Postabschnitte
rühren tatsächlich von solchen Absendern her, deren