Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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38. Urkundenunter- 
drückung. 
§274 Ziss. 1 d. Str.G.Bs. 
Formularbuch. 
auf grund der §§ 267, 2681, 263. 271. 272 d. 
Str.G. Bs. zur Anzeige gebracht. 
Endlich dürfte noch in Frage kommen, ob sich 
der Ratssekretär Rothe einer falschen amtlichen 
Beurkundung im Sinne von § 348 d. Str.G.Bs. 
schuldig gemacht hat. Obwohl er einen Nachweis 
dafür nicht hatte, daß Pauses Unterschrift unter den 
beiden Quittungen echt war, hat er sie doch als 
eigenhändig von Pause herrührend beglaubigt. Er 
rechtfertigt sich nur damit, daß er Stürken als 
glaubhafte Person gekannt und eine Gleichheit der 
vorgelegten Unterschriften mit Pauses echter Unter- 
schrift gefunden haben will. — Stürke ist übrigens 
wegen Betrugs vorbestraft. 
Karlsruhe, den 3. Januar 1905. 
Zu der am 28. Dezember 1904 von dem hier 
Kaiserstraße 44 wohnhaften Buchhändler Otto 
Schill gegen den Buchhandlungsgehülfen 
Martin Moritz Brackmüller, 
Stephanienstraße 31, III wohnhaft, 
wegen Unterschlagung von 327 M. 16 Pf. erstat- 
teten Anzeige teilte Schill gestern weiter noch mit, 
daß Brackmiller, um die Unterschlagung der mit der 
Post eingegangenen Gelder zu verdecken, die Post- 
abschnitte der betreffenden Postanweisungen, welche 
bei ihm ordnungsgemäß aufbewahrt würden, wie 
Schill erst jetzt habe feststellen können, beseitigt und 
außerdem einige Mahnbriefe, die er nach seinem 
Kopierbuche an einige dieser für säumig gehaltenen 
Schuldner selbst geschrieben habe, nicht zum Abgang 
gebracht habe, weil sonst doch die Gemahnten Ein- 
spruch erhoben haben würden. 
Bei einer in Brackmüllers Wohnung von mir 
im Beisein von dessen Wirtin der verw. Mailing 
und von Schill vorgenommenen Durchsuchung wurden 
die beifolgenden 7 Postabschnitte und 3 Mahnbriese 
auf dem Grunde eines mit gebrauchter Wäsche voll- 
gestopften Koffers gefunden. Die Postabschnitte 
rühren tatsächlich von solchen Absendern her, deren
	        
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